Dienstwagen / Firmenfahrzeug beim Unterhalt als Einkommen

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Gehalt auch einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, ist streitig, ob und in welcher Höhe ein Dienstwagen /Firmenfahrzeug das Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten und somit seine Unterhaltszahlung erhöht.

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Ermittlung des Einkommens auf alle Einkommensbestandteile abzustellen ist, somit auch auf den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Nutzung des Firmenfahrzeuges entsteht. Durch die Nutzung des Firmenfahrzeuges für private Zwecke erspart der zum Unterhalt verpflichtete Aufwendungen, die er ansonsten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeuges für private Zwecke hat. Es werden somit Aufwendungen und Kosten gespart für die Anschaffung oder Finanzierung des Fahrzeuges, Kraftfahrzeugsteuer, Kosten der Haftpflicht- und Kaskoversicherung und alle anderen Betriebskosten des Fahrzeuges wie Benzin, Autowäsche und Reparaturen.

Verfügt der zum Unterhalt Verpflichtete über keinen Dienstwagen/Firmenfahrzeug und nutzt er das private Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, werden nach den jeweiligen Unterhaltstabellen 0,30 € pro gefahrenen Kilometer an Fahrtkosten zur Arbeit in Abzug gebracht werden. Die Kosten der privaten Anschaffung und Unterhaltung bleiben dabei unberücksichtigt. Infolge dieser Kostenersparnis beim Dienstfahrzeug erfolgt eine Einkommenserhöhung.

In welcher Höhe werden die Vorteile der privaten Nutzung des Dienstwagens / Firmenfahrzeuges berücksichtigt?

Hierbei wird üblicherweise von der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz ausgegangen, wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zuzüglich der Kosten von Sonderausstattung und Umsatzsteuer ausgegangen.

Da das Dienstfahrzeug häufig hochwertiger und teurer ist als ein privat angeschafftes Fahrzeug, ist die Hinzurechnung von 1 % des Listenpreises misslich. Für den Unterhaltsverpflichteten müssen Umstände vorgebracht werden, damit der tatsächliche Sachwertbezug von den Gerichten niedriger geschätzt wird. Hierzu ist in einem gerichtlichen Verfahren entsprechender Vortrag erforderlich. Zudem kann eingewandt werden, dass die private Nutzung deutlich unter dem Vorteil liegt, der durch den Sachwertbezug zufließt. Auch gibt es Fälle, in denen aufgrund eines Zweitfahrzeuges eine private Nutzung ausscheidet oder sehr gering ist. Im Einzelfall sind derartige Angriffspunkte vorzutragen und darzulegen.

Vortrag zu geringer privaten Nutzung und für ein weniger teures privates Fahrzeug ist erforderlich

Dies zeigt insbesondere der durch das Oberlandesgericht Hamm am 10.12.2013 entschiedene Rechtsstreit. Die Eheleute stritten über Trennungsunterhalt und insbesondere in welcher Höhe der Sachwertbezug für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges zu berücksichtigen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.12.2013, Az. II-2 UF 216/12 entschieden:

„[...]Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist – hier – identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.

Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Februar 1999 – 12 UF 1545/98 – FamRZ 1999, 1350), ist nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar. Der Antragsgegner hat unwidersprochen im Senatstermin vom 19.11.2013 behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.

(b)Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls nunmehr eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht dargetan, was indes zu seinen Lasten geht.[…]“

Bei der Hinzurechnung des Sachwertbezuges für das Fahrzeug zum Einkommen werden keine berufsbedingten Aufwendungen für Fahrtkosten berücksichtigt.

In der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wurde berufsbedingter Aufwand in Form von Fahrtkosten verneint, da der Arbeitgeber des Antragsgegners sämtliche Kosten des Dienstwagens trägt. In diesem Fall kommen weder ein zusätzlicher Ansatz von Pauschalen 5 % berufsbedingten Aufwendungen noch ein konkreter Aufwand für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz zu Kunden in Betracht.

Diese Entscheidung zeigt, dass von dem Bruttobetrag des tatsächlichen Sachwertbezuges der Nutzung des Fahrzeuges abgewichen werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzungsvorteil deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt. Erforderlich ist hier eine Analyse des Sachverhaltes und entsprechender umfangreicher Vortrag.

Ich berate und vertrete sie in allen Bereichen des Familienrechts.


Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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