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Unterhaltsrechner 2025 - Jetzt Unterhalt berechnen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Unterhaltsrechner 2025 - Jetzt Unterhalt berechnen!

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Unterhalt zahlen müssen oder ob Ihnen Unterhaltszahlungen zustehen? Nach dem deutschen Familienrecht sind nahe Angehörige gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. So schulden sich u. a. Ehegatten untereinander und Eltern ihren Kindern Unterhalt.

Mithilfe des hier eingebundenen Unterhaltsrechners können Sie den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden, sowie den Ehegattenunterhalt berechnen. Die Basis hierfür ist die Düsseldorfer Tabelle (DT). Sie wird von den Familiengerichten allgemein anerkannt und bildet die Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts.

Welche Grundsätze gelten zur Unterhaltshöhe?

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich grundsätzlich an der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen. Zum Einkommen zählt man alle Einnahmen, die durch unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit erzielt werden. Auch zählen Einnahmen aus Vermögen wie Zinsen, Mietzahlungen oder Aktienausschüttungen dazu. Renten und andere regelmäßige Versicherungsleistungen sind ebenfalls hinzuzurechnen.

Im nächsten Schritt kann der Unterhaltspflichtige von diesen Einkommen wiederum Abzüge geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Steuern und Beiträge wie z. B. die Krankenversicherung oder die Einkommensteuer. Zu den möglichen Abzügen zählen jedoch nicht nur die Pflichtabgaben, sondern auch freiwillige Abgaben wie Versicherungsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Für berufsbedingte Fahrten kann der Unterhaltspflichtige einen Betrag von 42 Cent je Kilometer ansetzen. Damit sind aber auch die Kosten der Kfz-Versicherung abgegolten. Berufstätige können darüber hinaus noch einen Erwerbstätigenbonus geltend machen. Damit soll der Unterhaltspflichtige eine Motivation haben, trotz hoher Unterhaltsbelastungen weiterzuarbeiten. Dieser Erwerbstätigenbonus beträgt ca. 10 Prozent des Nettoeinkommens.

Um die Höhe des Unterhaltsanspruches zu ermitteln, hat der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte. Zudem können Unterhaltsberechtigte auch Belege über die Einkünfte verlangen.

Dem Unterhaltspflichtigen wird aber ein Selbstbehalt zugestanden, damit er genug Geld für den eigenen Lebensunterhalt hat. Dieser hängt neben dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch davon ab, ob das entsprechende Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist.

Welche verschiedenen Formen von Unterhalt existieren?

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Natural- und Barunterhalt. Der Naturalunterhalt umfasst überwiegend Sachleistungen, mit denen der Unterhaltspflichtige seinen Pflichten nachkommt.

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind gehört hierzu z. B das Zurverfügungstellen von Wohnraum wie einem Kinderzimmer inklusive einem Bett und weiterer Möbel. Aber auch das Bereitstellen von Kleidung, die Gesundheitsversorgung sowie Unterricht, Betreuung und Erziehung bis hin zu Freizeitgestaltungen wie Urlaub und Taschengeld fällt hierunter.

Der Barunterhalt ist ein Anspruch auf die Zahlung von Geld, wenn ein Naturalunterhalt nicht infrage kommt. Seine Höhe lässt sich anhand von Unterhaltstabellen wie der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

Was versteht man unter Ehegattenunterhalt?

Die Ehepartner schulden einander Ehegattenunterhalt, den sie in der Regel als Naturalunterhalt erbringen. Trennen sich die Ehepartner, so hat der Partner mit den geringeren Einkünften einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser endet mit der Scheidung. Allerdings kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Der nacheheliche Unterhalt ist aber keine Selbstverständlichkeit.

Es gilt der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ex-Partner verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen. Allerdings gibt es auch hiervon Ausnahmen: Wer beispielsweise während der Ehe die Kinder betreut und aufgezogen hat und deshalb eine mögliche berufliche Karriere aufgegeben hat, der hat, je nach Fall, auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Grund dafür ist, dass er in der Regel dieses Karrieredefizit nicht in kurzer Zeit ausgleichen kann.

Was zeichnet den Betreuungsunterhalt aus?

Kinder besitzen gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch. Diese müssen sich daher mit dem Betreuungsunterhalt auseinandersetzen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Anspruch auf den Betreuungsunterhalt hat derjenige, der die Kinder aufzieht und versorgt. Der alleinerziehende Betreuende hat einen Anspruch auf einen Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Nach dem dritten Lebensjahr wird vom Alleinerziehenden verlangt, dass er das Kind in Betreuung gibt und einer Arbeit nachgeht. Ausnahmen sind möglich, wenn vor Ort keine Betreuungseinrichtung vorhanden ist.

Bei getrennt lebenden Eltern wird also der eine Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung gerecht. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhaltszahlungen zu leisten.

Was gilt beim Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmen die Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle. Die darin enthaltenen Unterhaltssätze ermitteln die Oberlandesgerichte jedes Jahr neu. An diesen Festlegungen orientieren sich alle anderen Gerichte.

Der Unterhaltsanspruch der Kinder berechnet sich nach der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens: Je nach Einkommen ordnet die Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltspflichtigen einer Einkommensstufe zu. Bei nur einem unterhaltspflichtigen Kind rutscht der Pflichtige in eine höhere Stufe und bei drei oder mehr Kindern in eine entsprechend niedrigere Stufe. Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt zudem einen Mindestunterhalt. Zuletzt regelt die Düsseldorfer Tabelle, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder mit deren Alter steigt.

Jeder Unterhaltspflichtige muss generell entsprechend seinen Fähigkeiten einer Arbeit nachgehen, um ein bestmögliches Einkommen zu erhalten. Wer dagegen verstößt und z. B. schuldhaft weniger erwirbt, missachtet die Erwerbsobliegenheit. Das heißt, dass der Unterhaltspflichtige, der aus Trägheit weniger verdient, als er könnte, mehr zahlen muss. Er wird daran gemessen, was er verdienen würde, wenn er seine Möglichkeiten nutzen würde. Nur im Ausnahmefall, wie z. B. wegen Arbeitslosigkeit aufgrund einer schweren Krankheit, ist die Zahlung des Mindestunterhalts nicht geschuldet.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet nicht mit der Volljährigkeit, sondern erst mit Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung. Das Kind darf jedoch zumindest einmal die Ausbildung oder das Studium wechseln.

Foto(s): ©stock.adobe.com/PIXMatex

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