Dieselgate 2.0: OLG Düsseldorf hält Haftung beim VW-Diesel EA288 nach § 826 BGB für möglich

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Gerade hat VW im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist jedoch skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellt der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. Auch dafür hat der Bundesgerichtshof am 25. Mai 2020 VW im Fall um den EA189 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet den OLG-Beschluss als Meilenstein in der juristischen Trendwende im neuen Diesel-Abgasskandal. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die beiden Inhaber in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Internes VW-Dokument Indiz für Abschalteinrichtung im EA288

Bisher hat es sich VW in Verfahren um den Dieselmotor EA288 vor Gericht immer sehr einfach gemacht. Die VW-Juristen erklärten stets, der Kläger habe das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegt. Und damit kam der Konzern bisher durch. Doch diese Zeiten sind seit dem Frühjahr 2020 vorbei. 

Am 22. April 2020 berichtete das Handelsblatt über ein internes VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg Gegenstand der Verhandlung war. Das Dokument stammt vom 18. November 2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand. Für das Landgericht Ravensburg beschreibt der Auszug aus dem Dokument „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software merke also, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde und steuere entsprechend den Abgasausstoß. 

Dem Landgericht war aufgrund des Dokumentes klar, dass Volkswagen nicht mehr einfach bestreiten konnte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor vorhanden sei. Das Unternehmen müsse seine Argumentation konkret belegen. Volkswagen unterließ in dem Verfahren daraufhin weitere Äußerungen, sodass das Gericht den Vortrag des Klägers als zugestanden betrachtete und den Autobauer nach §826 BGB verurteilte – also vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.

Diese Applikationsrichtlinie für den Diesel EA288 der Volkswagen AG ist in zahlreichen Verfahren vorgelegt worden und könnte aktuell zur ersten Verurteilung des Autobauers vor einem Oberlandesgericht in Deutschland führen. Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) darauf hingewiesen, dass die Richtline durchaus die Zykluserkennung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine NEFZ-Prüfstands bezogene Manipulation des NOX-Speichers belegen könnte. Die Applikationsrichtlinie wertet das Gericht als „beachtlich“, weil sie den Vortrag der Klage vertieft und stützt. Dann kritisiert das Gericht, dass VW den Klägervortrag noch nicht hinreichend entgegengetreten sei. VW hat nun bis Anfang März 2021 Zeit für eine Entgegnung auf die Vorlage der internen Dokumente.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht neue Dynamik in Dieselgate 2.0. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird aller Voraussicht VW verurteilen und damit steigen die Chancen der Verbraucher, ihre berechtigten Ansprüche gegen VW durchzusetzen, enorm. Die Verbraucher-Kanzlei, die auch über das interne VW-Dokument verfügt, rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

EuGH und internes VW-Papier fachen Dieselgate 2.0 an

Eine Medienkampagne auf der VW-Website gegen Verbraucheranwälte wirkt vor diesem Hintergrund scheinheilig und wie das Pfeifen im Wald. Denn anders als VW behauptet, wachsen die Chancen der Verbraucher enorm, ihre Ansprüche gegen den Autobauer vor Gericht durchzusetzen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die neue Dynamik in Dieselgate 2.0 kurz zusammen.


Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 19.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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