Dieselgate: Manipulierte Motor-Software kann zu Rückabwicklung des Kaufs/des Kaufpreises führen

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Erst kürzlich ist bekannt geworden, dass der VW-Konzern mittels einer Software vermutlich Abgaswerte von Dieselfahrzeugen manipuliert hat. Dieser nun dauerpräsente Skandal um die manipulierte Motor-Software führt in den USA bereits zur Einreichung von Sammelklagen. Verbraucher fühlen sich getäuscht, die Bundesstaaten sehen ihre Gesetze umgangen. Auch in Deutschland stellt sich vermehrt die Frage, welche Rechte Käufer von betroffenen PKW haben.

Grundsätzlich sind hier die Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes anzuwenden (§§ 433ff. BGB). Die zentrale Norm ist hierbei § 437 BGB, welcher dem Käufer auch das Recht auf Rückawicklung des Kaufvertrages einräumt, sofern ein Sachmangel gem. § 434 BGB vorliegt. Ein solcher Sachmangel kann in einer manipulierten Motor-Software liegen, da betroffene PKW mehr Schadstoffe ausstoßen als dem Käufer suggeriert wird, das Fahrzeug also nicht die vereinbarten Merkmale aufweist. Dem Käufer können also Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zustehen. Sofern eine Nacherfüllung im Sinne einer Nachbesserung des PKW nicht möglich oder nicht ausreichend ist und der Mangel – also die Manipulation – für den Käufer erheblich ist, bestünde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Denn sollte eine Nachbesserung zu einer Leistungsminderung des Motors führen, so bleibt es hier natürlich bei einem Mangel, der nicht akzeptiert werden müsste.

Zu beachten ist jedoch unter anderem, dass die kaufrechtlichen Ansprüche bereits zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages verjähren können. Etwas anderes ergibt sich nur im Falle einer arglistigen Täuschung.

Des Weiteren könnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auch im Rahmen einer Anfechtung des ursprüngliches Vertrages zustande kommen. Auch hier müsste ein Fall der arglistigen Täuschung vorliegen; zudem müsste der Käufer selbst darlegen, dass er mit dem Wissen um die manipulierte Software einen anderen PKW erworben hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich sein kann, jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Betroffene Käufer sollten daher eine Prüfung Ihres konkreten Falles vornehmen lassen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Verkehrsrecht, Zivilrecht

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