Dieselskandal: Audi muss ebenfalls Schadensersatz zahlen

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Die Volkswagen AG und die Audi AG sind gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt worden und müssen dahingehend beide dem Käufer eines gebrauchten Audi A1 wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung Schadensersatz zahlen. Die Argumentation von Audi nichts von der „Schummelsoftware“ gewusst zu haben, wird als unglaubwürdig beurteilt.

 

Audi-Kunde verklagt VW und Audi als Gesamtschuldner

Der Kläger erwarb im Februar 2014 einen gebrauchten Audi A1, 1.6 TDl zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro, welcher mit einem vom Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatten ist. Der Kläger ließ des Weiteren ein angebotenes Software-Update im März 2017 durchführen, welches für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte im Normbetrieb sorgen sollte. Der Audi-Käufer macht geltend, er hätte das Auto nicht gekauft, wenn er von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte und fordert dahingehen einen Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG und der Audi AG, weil er von beiden vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden sei.

 

LG und OLG entscheiden auf vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch VW und Audi

Das Landgericht verurteilt die Volkswagen AG und die Audi AG gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, da der Kläger durch das Inverkehrbringen des Motors – mit Hinblick auf die Volkswagen AG – und des Fahrzeuges – in Bezug auf die Audi AG – geschädigt worden sei. Das Argument von VW, die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware sei unterhalb ihrer Vorstandsebene getroffen worden, als auch jenes von Audi, die Entwicklung des Motors sei nicht durch ihre Hand erfolgt und sie habe keine Kenntnisse von den Vorgängen gehabt, wird dahingehend als nicht zulässig beurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigt die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch VW und Audi und hält es für mehr als fernliegend, dass die Vorstände der Unternehmen keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Inkraftsetzung einer rechtswidrigen Software hatten.

 

Audi muss von der illegalen Software gewusst haben

Die Mithaftung der Audi AG lässt sich dahingehend begründen, dass dessen Vorstandsmitglieder von dem Einsatz der illegalen Software gewusst haben müssen. Dies wird anhand des bei der Audi AG vorhanden Compliance-Systems ersichtlich, nach dem für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis vom mindestens einem der Vorstandsmitglieder eingeholt werden muss. Die Darlegung von Umständen, welche die Unkenntnis der Vorstände oder sonstigen Repräsentanten bestätigen, sei beiden Herstellern nicht gelungen. Demnach wird die Audi AG als mithaftend verurteilt.

 

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