Digitaler Nachlass: Erben haben kein Zugriffsrecht auf Facebook-Account

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Die meisten Menschen nutzen heutzutage das Internet, sei es beispielsweise für den Online-Einkauf oder zur Kommunikation bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken. Im Todesfall spricht man von einem digitalen Nachlass, der den Erben zufällt. Das heißt, dass sie ggf. auch noch Rechnungen aus Abo-Diensten oder Online-Käufen bezahlen müssen. Außerdem können die Erben auch vor dem Problem stehen, tatsächlich Zugriff zu den Accounts zu erhalten.

Selbst wenn die Zugangsdaten bekannt sind, kann es problematisch werden, auf den Account zuzugreifen. Das mussten auch Eltern erfahren, die nach einem tödlichen Unfall ihrer Tochter Zugriff auf deren Facebook-Konto verlangten. Denn wenn Facebook von dem Tod eines Nutzers erfährt, wird das Konto in den „Gedenkzustand“ versetzt. Eine Anmeldung ist dann für niemanden mehr möglich.

Die Eltern wollten nun auf das Facebook-Konto ihrer Tochter zugreifen, um auch die nichtöffentlichen Unterhaltungen einsehen zu können und dadurch möglicherweise nähere Informationen zu den Umständen des Todes ihres Kindes zu erfahren. Obwohl sie die Zugangsdaten hatten, war der Zugriff aber nicht möglich. Das Konto war bereits in den Gedenkzustand versetzt worden. Und Facebook verweigerte den Eltern den Zugriff auf den Account. Die Mutter klagte gegen den Internetkonzern und verlor den Prozess vor dem Kammergericht Berlin.

Das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 31. Mai 2017, dass Facebook den Eltern kein Zugriffsrecht auf den Account ihrer Tochter gewähren müsse. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen (Az.: 21 U 9/16). Ob der Facebook-Account in das Erbe falle, ließ das Gericht offen. Aber selbst, wenn dies der Fall sei, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz dem Anspruch der Erben entgegen. Das Kammergericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nachdem das Fernmeldegeheimnis sich auch auf E-Mails erstrecke, die auf dem Server des Providers gespeichert seien. 

Der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technischen Möglichkeiten habe, zu verhindern, dass diese E-Mails durch den Provider weitergegeben werden. Dies gelte auch entsprechend für bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für einen bestimmten Nutzerkreis bestimmt und nicht öffentlich sind. Auch die Personen, die an diesen Chats beteiligt waren, seien schutzbedürftig. Der Verzicht auf diesen Schutz könne auch nicht dadurch begründet werden, dass die Mutter die Zugangsdaten von ihrer Tochter erhalten hatte. Auch außerhalb des Erbrechts gebe es keine Regelung, die einen Anspruch der Eltern auf Zugriff zu dem Account rechtfertige, so das Gericht, das allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

„Dieser besonders traurige Fall zeigt, dass es notwendig ist, auch seinen digitalen Nachlass frühzeitig zu regeln“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern. Denn es müsse berücksichtigt werden, dass nur sog. höchstpersönliche Verträge durch den Tod beendet werden. Andere Dienste laufen aber einfach weiter. Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Die Erben stehen dann vor der schweren Aufgabe herauszufinden, wo der Verstorbene Verträge abgeschlossen hat und wie er sie kündigen kann.“

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/ 

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