Digitaler Nachlass und Auskunftsanspruch gegen Facebook

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Digitaler Nachlass

Nach §1922 BGB geht mit dem Tod des Erblassers im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge automatisch das ganze Vermögen auf die oder den Erben über. Aber was passiert eigentlich mit den digital gespeicherten Daten? Dies ist in der juristischen Literatur bislang umstritten. So wird es heutzutage kaum noch jemanden geben, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht einen PC, das Internet, ein E-Mail-Konto, ein Smartphone oder eine Homepage nutzte und/oder eine Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk besaß und damit eine Vielzahl von digital gespeichert Daten hinterlässt. 

Aber nicht nur im persönlichen Bereich spielen digitale Daten eine immer größere Rolle. Gerade auch für Unternehmen können die in Online-Shops, Community-Plattformen und PayPal-Konten hinterlegten Daten, sowie Urheberrechte, Rechte an Websites und Domains erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Zudem wird auch für Unternehmen der Auftritt im Internet allgemein und in den sozialen Medien im Speziellen immer wichtiger, um sich zu präsentieren und auch Geschäfte abzuwickeln. Man denke nur an Xing, LinkedIn, Facebook, YouTube, Blogs, etc.

Das Urteil des LG Berlin

Mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015, (Az.: 20 O 172/15) hat sich zum ersten Mal überhaupt ein deutsches Gericht mit dem digitalen Nachlass und den diesbezüglichen Ansprüchen der Erben auseinandergesetzt. 

Das Urteil hat einen tragischen Hintergrund. Eine 15-Jährige war tödlich von einer U-Bahn erfasst worden. Erben der Tochter waren deren leibliche Eltern. Die Mutter begehrte als Klägerin den vollständigen Zugriff auf alle im Konto der Tochter bei Facebook gespeicherten Daten. Sie erhoffte sich hierdurch Informationen und ggf. Erklärungen über die Todesumstände zu erlangen. Das Facebook Konto war in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt worden. Das bedeutet, dass niemand mehr – trotz bekannter Zugangsdaten –Zugriff auf das Konto hat bzw. sich dort einloggen kann. Lediglich für die Facebook-Freunde ist es noch möglich, dort Kondolenznachrichten auf der Pinnwand zu posten. Da Facebook sich weigerte, den Eltern vollen Zugriff auf den Account zu erteilen, erhob die Mutter Klage. Es stellte sich damit die Frage, ob den Erben ein Anspruch gegen Facebook auf Zugangserteilung zustand. In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht umfassend mit der Problematik des digitalen Nachlasses und den diesbezüglichen Ansprüchen der Erben auseinandergesetzt.

Zugangsanspruch gegen Facebook

Das LG Berlin entschied, dass der Nutzungsvertrag der Tochter mit Facebook nach § 1922 BGB auf die Eltern als Erben übergegangen sei. Das Gericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers gelte, insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook. Aus diesem Grund bejahte das Gericht auch einen entsprechenden Zugangsanspruch der Eltern auf den Account der Tochter.

Nach Ansicht des LG Berlin stehen einem Auskunftsanspruch der Erben gegen Facebook auch weder das allgemeine (hier: postmortale) Persönlichkeitsrecht der Tochter, noch datenschutzrechtliche Belange entgegen. Auch das Fernmeldegeheimnis müsse gegenüber dem Recht der Erben zurückstehen. Schließlich konnte sich Facebook auch nicht mit seinen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen einen Zugangsanspruch der Erben verteidigen. Die entsprechenden Klauseln hat das Gericht als unwirksam eingestuft.

Fazit

Erfreulicherweise hat sich das LG Berlin umfassend und in erbenfreundlicher Weise mit der Thematik auseinandergesetzt und den Erben einen Zugangsanspruch gegen Facebook zugesprochen. Trotz seiner Besonderheiten, können die Ergebnisse des Urteils auf andere soziale Medien und generell den digitalen Nachlass übertragen werden. Allerdings ist das letzte Wort hier noch lange nicht gesprochen. Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, wie die übergeordneten Gerichte den Fall beurteilen werden.

Tipp: Kein digitaler Nachlassverwalter

Das Urteil zeigt jedenfalls, dass sich aufgrund der zahlreichen Probleme und Unsicherheiten, sowohl die Rechtsprechung als auch die Beratungspraxis in Zukunft vermehrt mit diesem Thema beschäftigen werden. Umso wichtiger ist es daher, sich bereits heute mit den Möglichkeiten zu beschäftigen, welche es dem Einzelnen zu Lebzeiten ermöglichen, bezüglich seiner Daten für den Todesfall vorzusorgen. 

Hier sollte man allerdings zu professioneller Hilfe greifen und sich umfassend rechtlich beraten lassen. Gerne helfen wir Ihnen dabei! Vorsicht ist geboten, bei den Angeboten der kommerziellen Anbieter, die mittlerweile auch den Handlungsbedarf erkannt und eine lukrative Verdienstmöglichkeit für sich entdeckt haben. Sogenannte „digitale Nachlassverwalter“ bieten den Erben und den potenziellen Erblassern gegen Entgelt an, sich um die Ermittlung und die Auflösung des digitalen Nachlasses zu kümmern. Dass diese Angebote mit erheblichen Risiken verbunden sind, sollte sich von selbst verstehen. So ist schon unklar, wie das Unternehmen mit den vertraulichen Daten umgeht. Zudem besteht bei auf Servern gespeicherten Daten immer die reelle Gefahr eines Datenverlustes oder eines Hackerangriffs. Davon abgesehen kann niemand sagen, ob und wann ein solcher Dienst seine Tätigkeit einstellt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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