Diskriminierung: Das Verbot der Benachteiligung im Arbeitsrecht

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Seit 18. August 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG). Vorher war aber schon der allgemeine Gleichbehandlungs-Grundsatz in Art. 3 GG zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verankert. Auch ein Diskriminierungs-Verbot gemäß §§ 611a, 611b, 612 Absatz 3 BGB existierte bereits. Die Benachteiligungs-Verbote regelt das AGG. Hier verbietet § 1 AGG Diskriminierungen aufgrund:

  • Rasse
  • Ethnie
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Sexueller Identität
  • Alter

Das Arbeitsrecht schützt hierbei grundsätzlich jeden, der einer Arbeit nachgeht.


Welche Arten von Diskriminierung gibt es?

§ 3 AGG verbietet jegliche Formen der Diskriminierung. Hierzu zählen:

  • Unmittelbare Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn wer anders in gleicher Situation unter gleichen Gesichtspunkten eine schlechtere Behandlung erfährt. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Handlung durch ein Tun, Unterlassen oder in schriftlicher Form äußert.
  • Mittelbare Benachteiligung. Vermeintlich neutrale Kriterien vertuschen die Gründe der Diskriminierung.
  • (Sexuelle) Belästigung.
  • Anweisung, jemanden Drittes zu benachteiligen.


Benachteiligung bei der Stellensuche:

Jedem Menschen steht die Chance zu, aufgrund seiner Qualifikationen und Fähigkeiten eine Arbeitsstelle zu bekommen. Hierbei haben Merkmale, wie Alter und Geschlecht, keine Rolle zu spielen. Oftmals ist genau das aber nicht der Fall.

Womöglich verstößt bereits die Stellenbeschreibung gegen das AGG. Entscheidend sind die Kriterien des Arbeitgebers, nach denen er einen Mitarbeiter sucht. Sucht der Arbeitgeber zum Beispiel nur nach weiblichen Sekretärinnen, ist dies unzulässig. Das Jobangebot ist zwingend mit dem AGG zu vereinbaren. Sonst drohen Klagen auf Schadensersatz von Bewerbern.


Diskriminierung aufgrund des Geschlechts:

Auch das Geschlecht dient als Grund der Diskriminierung. Auch hier drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen, wenn er sich nicht neutral verhält. Nur in Ausnahmefällen ist eine Unterscheidung nach dem Geschlecht zulässig. Hierzu zählt zum Beispiel die Ausschreibung für die Stelle als Sportlehrerin in einem Mädcheninternat.


Diskriminierung aufgrund des Alters:

Eine Diskriminierung aufgrund des Alters findet nicht nur statt, wenn von einem Mindes- oder Höchstalter die Rede ist. Auch wenn der Arbeitgeber nach bereits erfüllten Berufsjahren sucht, liegt möglicherweise eine Diskriminierung vor.


Wann ist eine Benachteiligung gerechtfertigt?

Das Anti-Diskriminierungs-Gesetz verbietet grundsätzlich die ungleiche Behandlung, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese sind im AGG verankert. Ein triftiger Grund für eine Unterscheidung beim Geschlecht stellt zum Beispiel der Beruf des Models dar. Es macht wenig Sinn, wenn ein männliches Model für Damenmode posiert. Auch beim Alter gibt es rechtfertigende Gründe. Hier ist zum Beispiel die Staffelung des Urlaubs nach Alter zulässig.

Foto(s): stock.adobe.com/22747324

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