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Diskriminierung: Diskothekenbesitzer muss Schadensersatz zahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Der Internationale Tag gegen Rassismus ist eine gute Gelegenheit, sich mit Diskriminierungen aus rassistischen Motiven zu beschäftigen. Rassismus und Diskriminierung gehören für viele Betroffenen leider immer noch oft zum Alltag. Das zeigt ein typischer Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) Hannover verhandelt wurde.

Es war in der Nacht des 14. Januar, als ein Deutscher kurdischer Abstammung in eine Disco wollte. Allerdings verweigerten die Türsteher ihm den Zugang, ließen gleichzeitig aber Männer ohne erkennbaren Migrationshintergrund weiter in die Diskothek. Dagegen reichte der junge Mann Klage ein und forderte von dem Betreiber der Diskothek Schadensersatz wegen Diskriminierung.

Die Beweisaufnahme ergab, dass dem jungen Mann wegen seiner Abstammung der Zutritt zur Diskothek verwehrt worden war. Nach Ansicht der Richterin stellte dies einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.

Wegen des verweigerten Zutritts erhielt der junge Mann 1000 Euro Schadensersatz. Zudem verurteilte das Gericht den Diskothekenbetreiber, ihm für immer unbeschränkten Einlass in die Diskothek zu gewähren, es sei denn, es lägen gewichtige Gründe vor, die nichts mit seiner Herkunft zusammenhängen.

Sollte dem Betroffenen erneut der Zutritt auf diskriminierende Art verweigert werden, muss der Betreiber mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen.

Mit dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) wollte der Gesetzgeber derartiges verhindern und gewährleisten, dass bestimmte Personengruppen nicht diskriminiert werden.

Weitere interessante Urteile und Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im anwalt.de-Rechtstipp „Diskriminierung an der Discotür: Schadensersatz für verwehrten Eintritt".

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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