Disziplinarverfahren - gerichtliche Maßnahmen bei Soldaten der Bundeswehr

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Der vorliegende Rechtstipp befasst sich mit den verschiedenen gerichtlichen Maßnahmen, die von den Wehrgerichten verhängt werden können.  Betroffene Soldaten sollten bereits unmittelbar nach Begehung eines Dienstvergehens einen im Wehrrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, bevor sie Angaben bei ihrem Disziplinarvorgesetzten oder den Strafverfolgungsbehörden treffen.

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

Kürzung der Dienstbezüge (§ 59 WDO)

Die Kürzung der Dienstbezüge ist die unterste Maßnahme. Sie ist darauf gerichtet, den Soldaten über eine längere Dauer eindringlich an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur konkreten Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten nachdrücklich dazu anzuhalten, dass sie sich während einer gewissen Zeit wiederkehrend fühlbar macht (BVerwGE 21, 391,406).

Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 59 S.1 WDO).

Beförderungsverbot (§ 60 WDO)

Das Beförderungsverbot kann gemäß § 58 Abs. 4 SG mit einer Kürzung der Dienstbezüge zusammen verhängt werden. Es ist auch dann zulässig, wenn der Soldat im festgesetzten Zeitraum nicht oder nicht mehr befördert werden kann.

Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre (§ (60 Abs. 2 S. 1 WDO).

Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO) 

Bei einem Soldaten, einem Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), dessen Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe seines Dienstgrades zulässig.

Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO)

Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden (§ 62 Abs. 3 S. 1 WDO)

Unteroffizieren (Berufssoldaten): bis zum Feldwebel

Offiziere: bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad, also Leutnant, bei Sanitätsoffizieren bis zum Stabsarzt

Eine Herabsetzung im Dienstgrad ist mit folgenden Beschränkungen möglich:

Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO), Ende des Dienstverhältnisses, Verlust des Dienstgrades und der damit verbundenen Befugnisse

Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die schwerste Maßnahme. Der Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbetrag von 50% der Dienstbezüge, wobei das Gericht bei Unwürdigkeit auch ganz oder teilweise absehen kann (§ 63 Abs. 2 und 3 WDO). 

Folgen: Verlust der Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Soldaten im Ruhestand/frühere Soldaten

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand gelten, sind:

  • Kürzung des Ruhegehalts (§ 64 WDO),
  • Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 61 WDO),
  • Dienstgradherabsetzung (§ 62 WDO) und
  • Aberkennung des Ruhegehalts (§ 65 WDO)

Das Truppendienstgericht kann auch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn für dasselbe Dienstvergehen bereits eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Es darf auch selbst gemäß § 58 Abs. 6 WDO einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit  2001 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbands zeichnen sich durch hohe Sachkenntnis in allen bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus (vgl. dbwv.de).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht durch.


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