Doppelabmahnung von Waldorf Frommer & Rechtsanwalt Daniel Sebastian wegen „Fuck ju Göthe“ bzw. „Hey Now“

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Derzeit drohen Anschlussinhabern, über deren Internetanschluss der Film „Fuck Ju Göthe" getauscht worden sein soll, gleich zwei Abmahnungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt nämlich im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH das rechtswidrige Verbreiten des Films in Tauschbörsen ab. Dabei bleibt es allerdings nicht: Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin, im Auftrag der DigiRights Administration GmbH, mahnt in den meisten Fällen dann auch noch wegen des Titels „Martin Solveig - Hey Now" ab, der in dem Film angespielt wird.

Mit beiden Abmahnungen werden Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht. Wir raten in beiden Fällen davon ab, die den Schreiben beiliegenden Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, besser sollte lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch soweit die Forderungshöhe betroffen ist (z.B. bei Waldorf Frommer 815,- Euro) lässt sich aus unser Sicht sicherlich darüber streiten, welcher Betrag hier selbst bei einer angenommenen Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst angemessen ist.

Viel wichtiger ist es aus unserer Sicht, dass in derartigen Fällen vorbeugend reagiert werden sollte: je nachdem, welche der beiden Abmahnungen zuerst eintrifft, sollte in der anderen, nahezu mit Sicherheit zu erwartenden Angelegenheit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies führt zwar grundsätzlich zu zwei lebenslang bindenden Unterlassungserklärungen, kann aber das maximale Kostenrisiko in derartigen Angelegenheiten fast halbieren.

Es besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.

Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.

Abmahnungen in der beschriebenen Art können nicht einfach als Betrug oder Abzocke bezeichnet werden. Im Gegenteil ist es verständlich, dass die jeweiligen Rechteinhaber Rechtsverletzungen im Internet verhindern möchten. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die erhobenen Ansprüche aber auch vom Umfang her angemessen sind.

Der oft hohe Zahlungsanspruch ist nie Hauptbestandteil einer Abmahnung. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung - egal in welcher Form diese abgegeben wird - grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Auf der finanziellen Seite ist der regelmäßig sehr hohe Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruches zu berücksichtigen. Dieser ist auch nach der Formulierung des neuen § 97a UrhG zumindest im gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung gegeben. Genau aus diesem Grund sind auch Anwalts- und Gerichtskosten bei Unterlassungsverfahren schnell in einem Bereich, der in einem Standard-Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann. Daraus ergibt sich, dass eine Unterlassungserklärung auch dann abgegeben werden sollte, wenn der Anschlussinhaber keine Verantwortlichkeit für die behauptete Rechtsverletzung sieht.

Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein Schuldanerkenntnis darstellen, je nachdem, wie diese formuliert ist. Selbst wenn nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, so kann die bedingungslose Abgabe immer noch als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein. Stattdessen sollte eine sog. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, rein vorsorglich und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich.

Die Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sollte nach Möglichkeit durch einen Anwalt erfolgen, da Fehler hier schnell finanzielle und rechtliche Nachteile mit sich bringen.

Erst im Anschluss daran sollte auf den Zahlungsanspruch reagiert werden. Zwar gibt es dem Gesetz nach verschiedene Regelungen betreffend auch die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten, allerdings sollte eine Zahlung - egal in welcher Höhe - nicht einfach vorgenommen werden. Aus der anstandslosen Zahlung könnten sich unter Umständen Beweisprobleme ergeben.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie - gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.

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