Rechtsanwalt Daniel Sebastian: Abmahnung wegen Filesharing von “Martin Solveig – Hey Now” (Fack ju Göhte)

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„Martin Solveig – Hey Now“ (Fack ju Göhte)– Abmahnung von Daniel Sebastian

1. Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Heute wandte sich ein Mandant an mich, der eine Abmahnung der DigiRights Administration GmbH, welche über den Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian wegen Filesharings abmahnen lässt, erhalten hat. Gegenstand der Abmahnung ist eine urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme “Martin Solveig – Hey Now“, welche Bestandteil des Filmes „Fack ju Göhte“ ist. In dem mir vorliegenden Fall wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, das Werk dem Nutzern der Tauschbörse BitTorrent illegal zum Download angeboten zu haben und das Werk somit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

2. Was wird gefordert?

Daniel Sebastian fordert meinen Mandanten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Wiederholungsgefahr bezüglich der angeblichen Rechtsverletzungen auszuräumen. Zu diesem Zweck ist dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, bei deren Nichtunterzeichnung die Einleitung eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens angedroht wird.

Des Weiteren wird er auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 600,00 € in Anspruch genommen. Bezüglich der Höhe des Betrages wird auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen. Meinem Mandant wurde ein zu unterzeichnendes Vergleichsangebot vorgelegt, bei dessen Annahme unter gleichzeitiger Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Angelegenheit beilegt werden soll. Um dem Abgemahnten zur schnellen Zahlung zu bewegen, führt Rechtsanwalt Daniel Sebastian mögliche auf den Abmahnenden in einem Gerichtsverfahren zukommende hohe Kosten auf.

3. Reaktion auf die Abmahnung?

Bewahren Sie trotz der meist kurz bemessenen Fristen unbedingt Ruhe! Unterschreiben Sie keinesfalls voreilig die beigefügte vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, dies kann weitreichende Folgen für Sie haben, da diese oft zu weit gefasst ist und mit hohen, lebenslangen Vertragsstrafen verbunden sein kann. Auch die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, wie sie oft pauschal empfohlen wird, ist nicht in allen Fällen angezeigt. Sind Sie weder als Täter noch als Störer für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sollte gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlen Sie nicht voreilig auf geltend gemachte Forderungen, diese sind oft überhöht. Vermeiden Sie den direkten Kontakt zur Gegenseite. Beachten Sie die gesetzten Fristen und wenden Sie sich innerhalb dieser an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht in Berlin.

4. So kann ich Ihnen bei der Abmahnung wegen „Martin Solveig – Hey Now“ helfen:

Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten, die wegen Filesharings, insbesondere des Filmwerks „Fack ju Göhte“ abgemahnt wurden, erfolgreich vertreten.

Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie, dies zu einem fairen Pauschalpreis. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die aktuelle Rechtsprechung ist im Gegenteil eher anschlussinhaberfreundlich. Durch die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes können Rechteinhaber nicht mehr an von ihnen privilegierten Gerichten klagen, sondern müssen den Anschlussinhaber an seinem Wohnsitz verklagen. Dies macht sich durch eine bereits jetzt schon differenziertere Rechtsprechung auch in Grenzfällen positiv bemerkbar.

Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, Kontaktieren Sie mich gern und vereinbaren einen Beratungstermin in meiner Kanzlei oder lassen mir die Abmahnung per E-Mail zukommen. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter und informiere Sie in einem kostenfreien Erstgespräch über Ihre Erfolgsaussichten!


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