Drängler im Verkehr

  • 1 Minute Lesezeit

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm kann die Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes bußgeldrechtlich nur dann geahndet werden, wenn die Dauer mindestens 3 Sekunden oder die Strecke mindestens 140 m beträgt. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Kfz (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 78/13).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. iur. Eckhart Jung

Beiträge zum Thema