Dread disease und Schwere Krankheiten Versicherung Teil 1: canada life und Obliegenheiten

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Mit diesem Rechtstipp beginnt eine Reihe von Beiträgen zur dread disease- Versicherung.

Die dread disease- Versicherung ist eine Personversicherung, in Deutschland auch unter dem Namen Schwere Krankheiten Versicherung bekannt.

Angeboten wird diese in Deutschland seit den neunziger Jahren, jedoch lediglich durch wenige Versicherer.

Häufig wird die dread disease- Versicherung als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung gesehen, da auch bei dieser der Versicherungsanspruch bestimmte körperliche Beeinträchtigungen voraussetzt.

Es verhält sich bei der dread disease- Versicherung immer so, dass der Versicherungsvertrag einen Katalog von bestimmten Krankheiten vorsieht, bei deren Vorliegen der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht.

Alle Versicherer unterscheiden sich bezüglich des genauen Umfangs der versicherten Krankheiten.

Allerdings gibt es auch zahlreiche rechtliche Gemeinsamkeiten bei allen dread disease- Versicherungen.

Hierüber wird unter verschiedenen Aspekten in diesem und den nachfolgenden Beiträgen berichtet.

Zu diesen Gemeinsamkeiten gehört es, dass die Versicherungsverträge Obliegenheiten, also Verhaltenspflichten für den Versicherungsnehmer beinhalten.

Diese Verhaltenspflichten sind vielseitig und bestehen zu verschiedenen Zeitpunkten, nämlich sowohl vor und bei Abschluss des Versicherungsvertrages, als auch vor, während und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, also dem Auftreten der betreffenden Erkrankung.

Ein anschauliches Beispiel hierfür bieten die Versicherungsbedingungen der canada life.

Darin heißt es zum Beispiel unter anderem:

Erkrankung des Herzmuskels:

Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entweder eine Erweiterung der Herzhöhlen oder eine Zunahme der Herzwanddicke.

Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie schwerer Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen.

Die Versicherungsbedingungen setzen also voraus, dass eine optimale medikamentöse Therapie durchgeführt werden muss, damit der Versicherungsanspruch entsteht.

Hierbei kann sicherlich darüber gestritten werden, was als optimale medikamentöse Therapie anzusehen ist.

Es ist gut möglich, dass verschiedene Ärzte hierzu verschiedene Ansichten vertreten.

Es stellt sich auch die Frage, wie diese Klausel zu behandeln ist, wenn der Patient durch seinen Krankenversicherer nicht die optimale medikamentöse Therapie bezahlt bekommt und diese auch nicht anderweitig finanzieren kann.

In jedem Fall zeigt das Beispiel, dass die Wahl der Behandlung Einfluss darauf haben kann, ob Sie schließlich auch die Versicherungsleistung seitens der dread disease- Versicherung erhalten.

Es empfiehlt sich daher die Versicherungsbedingungen frühzeitig zu lesen und die sich daraus ergebenden Schlüsse gegebenenfalls auch in den Behandlungsablauf einfließen zu lassen.

Weiter heißt es in den vorgenannten Versicherungsbedingungen unter anderem:

HIV- Infektion als Folge eines körperlichen Übergriffs:

Versichert ist die HIV-Infektion nach Versicherungsbeginn infolge eines körperlichen Übergriffs, welcher bei der Polizei gemeldet und dokumentiert worden sein muss. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Innerhalb von 36 Stunden nach dem Vorfall muss ein Bluttest durchgeführt worden sein, der das Nichtvorhandensein von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.

Der Versicherungsanspruch ist also gefährdet, wenn der Übergriff nicht bei der Polizei gemeldet und dokumentiert worden ist und nicht innerhalb von 36 Stunden ein Bluttest durchgeführt wurde.

Auch hier ist ersichtlich, wie schnell der Anspruch auf die Versicherungsleistung zunichte sein kann, wenn nicht entsprechend den Vorgaben in den Versicherungsbedingungen gehandelt wird.

Diese und zahlreiche weitere Verhaltenspflichten sind zu berücksichtigen, um auch tatsächlich einen Anspruch auf die Sicherungsleistung zu haben.

Zu weiteren Problemen der dread disease- Versicherung schauen Sie sich gerne auch unsere weiteren Beiträge an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

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