Drogen und BtMG

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Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen eines Drogendelikts?

Egal ob unerlaubter Besitz, unerlaubtes Anbauen und Herstellen, unerlaubte Einfuhr oder Handeltreiben mit Haschisch, Marihuana, Kräutermischungen, Ecstasy, MDE, MDA, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin, Kokain oder Heroin: Gerade in Bayern ist die Justiz streng und verhängt teils sehr hohe Strafen.

Es macht einen gewaltigen Unterschied:

  • um welche von diesen Drogen / Betäubungsmitteln es bei Ihnen geht,
  • um welche Menge es geht,
  • wie hoch der Wirkstoffgehalt ist,
  • ob Ihnen beispielsweise Besitz oder Handeltreiben vorgeworfen wird,
  • ob, wie viele und welche Vorstrafen Sie haben.

Unterschiedlichste Varianten von Drogen/Betäubungsmitteldelikten erfordern unterschiedlichste Verteidigungsstrategien.

Vertrauen Sie hier nicht auf Einheitslösungen!

Es gibt beispielsweise die Möglichkeit, eine Aussage gemäß § 31 BtMG zu tätigen. Wenn Sie durch freiwilliges Offenbaren Ihres Wissens wesentlich dazu beitragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit Ihrer Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt wird, kann das Gericht Ihre Strafe mildern oder sogar ganz von einer Strafe absehen. Eine solche Aussage kann folglich äußerst sinnvoll sein.

Andererseits sollte gegenüber der Polizei oder dem Gericht nicht vorschnell eine Aussage getätigt werden. Vorher sollte geklärt werden, ob beispielsweise wirklich ein Handeltreiben im rechtlichen Sinne vorliegt oder ob Sie tatsächlich als Mitglied einer Bande gehandelt haben.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein kann gerne mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Auch die Verteidigung gegen strafrechtliche Nebenfolgen – wie etwa einen drohenden Führerscheinentzug – sollte nicht außer Acht gelassen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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