Drogen im Auto gefunden – was droht?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Im Rahmen der etwa im Grenzgebiet zur Schweiz häufigen Zollkontrollen, aber auch bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle werden Beamte häufig fündig: Drogen im Kofferraum, im Handschuhfach oder in einem anderen Versteck. Intensiv gesucht wird natürlich nur bei Verdachtsmomenten wie einem offensichtlich unter Drogeneinfluss stehenden Fahrer oder z.B. Cannabisgeruch im Fahrzeug, weil dann Gefahr im Verzug herrscht und das Fahrzeug durchsucht werden darf.


Was wird bestraft?


§ 29 Abs. 1 BtmG regelt:


„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2.

eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

3.

Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

[…]“


Somit droht unmittelbar zumindest eine Geldstrafe, wobei das genaue Strafmaß von zahlreichen Faktoren wie Art und Menge des Betäubungsmittels und natürlich von der Person des Täters abhängig ist.


Wer mit Drogen im Auto angetroffen wird, sollte immer von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Verteidiger beauftragen.


Neben einer Strafe für den Besitz und ggf. Konsum, der meist per Blutprobe kontrolliert wird, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde sowie vor Neuerteilung eine MPU mit langer Abstinenzphase.


Achtung: Drogenkurieren droht eine lange Haftstrafe

Während man bei einer geringen Menge Cannabis womöglich mit einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit rechnen kann, müssen Drogenkuriere mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen.

Bei einem Nachweis von organisiertem Handeltreiben erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei bloßen Gehilfen reduziert sich die Strafe, bei Mitgliedern einer arbeitsteilig vorgehenden Bande erhöht sie sich.


Tat zweifelsfrei nachweisbar?

Immer stellt sich die Frage, ob der Täter „auf frischer Tat ertappt“ worden ist oder ihm die Drogen auch untergeschoben worden sein konnten. Wenn eine solche Gelegenheit bestanden hat, kommt eine Strafbarkeit in der Regel nicht mehr in Betracht, aber Vorsicht: die Fahrerlaubnisbehörde kann ggf. dennoch die Fahrerlaubnis entziehen und vor Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung wegen vorhandener Eignungszweifel verlangen.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung meist auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, die Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe zugunsten des Beschuldigten zu reduzieren und ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen.

Wem eine Fahrt mit Drogen im Fahrzeug vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger vertrete ich Sie gerne!


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