Drogen oder Alkohol konsumiert und mit dem Auto von der Polizei angehalten?

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Wurden Sie von der Polizei bei Verdacht auf Drogen oder Alkohol am Steuer angehalten?

In meiner täglichen Arbeit erlebe ich es immer wieder, dass meine Mandanten gegenüber der Polizei im Rahmen einer Polizeikontrolle Angaben zu vorherigem Konsum von Alkohol oder Drogen gemacht haben. Dies ist in den allermeisten Fällen ein fataler Fehler, vor allem, wenn Sie beispielsweise Angaben zu Ihrem allgemeinen Konsumverhalten von Marihuana machen.

Spontane Äußerungen bei Polizeikontrolle:

Äußerungen wie: „Ich habe heute Morgen einen Joint geraucht, aber der wirkt schon gar nicht mehr“ oder „Ich rauche nur 2-3 Mal die Woche einen Joint“ sollen an Ort und Stelle verharmlosen und die Sache herunterspielen.

Entziehung der Fahrerlaubnis droht!

Leider kommt solch eine Äußerung aber oft als Bumerang in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis zurück, wenn nämlich die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die Ihre Fahreignung in Frage stellen. 

In diesem Fall haben Sie persönlich dafür gesorgt, dass diese Tatsachen aktenkundig geworden sind. Die Polizei behält solche Details natürlich nicht für sich, sondern meldet diese umgehend der Führerscheinstelle Ihres Wohnorts. Diese kommt dann auf Sie zu und überprüft Ihre Fahreignung. 

Neben einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Drogenfahrt kommt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Überprüfung Ihrer Fahreignung auf Sie zu. Und da gelten ganz andere Regeln als im Strafverfahren.

Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen!

Also: Machen Sie im Strafverfahren stets von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Die Folgen einer unbedachten Äußerung können verheerend sein und der Weg zur Wiedererlangung des Führerscheins wird lang, steinig und vor allem teuer.

Aber kein Schweigerecht im Verfahren um die Fahrerlaubnis!

Im Verfahren um die Überprüfung Ihrer Fahreignung gilt das Schweigerecht im Übrigen nicht, da die Behörde oftmals auch ohne Ihre Mitwirkung die Fahrerlaubnis entziehen darf, wenn die Gründe dafür vorliegen.

Lassen Sie sich wegen der vielen Fallstricke und Besonderheiten unbedingt von einem Verkehrsanwalt beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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