Drogenanbau unter Zwang: Der BGH zum entschuldigenden Notstand
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Entschuldigungsgründe
Das Strafrecht kennt neben den Rechtfertigungsgründen (z.B. Notwehr, 32 StGB) auch die Entschuldigungsgründe. Wenn ein Entschuldigungsgrund vorliegt, führt das zur Straflosigkeit des Täters, da auf die Erhebung eines Schuldvorwurfs verzichtet wird. Geprüft werden die Entschuldigungspunkte unter dem Prüfungspunkt der Schuld. Mögliche Entschuldigungsgründe sind unter anderem die Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) und der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB).
Der entschuldigende Notstand
Der entschuldigende Notstand ist im § 35 StGB geregelt. § 35 Abs. 1 S. 1 StGB lautet:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.“
Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) ist hier eine Anwendbarkeit nur möglich, wenn die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abzuwenden ist. Dahingehend sind die Voraussetzungen also enger. Auf der anderen Seite ist für den entschuldigenden Notstand aber kein wesentliches Überwiegen des gefährdeten Rechtsguts erforderlich. Die Notstandshandlung muss hier geeignet und erforderlich sein. Die Notstandshandlung muss sich also bei gleicher Eignung mehrerer möglicher Handlungen als das mildeste Mittel erweisen. Außerdem ist der Täter dann nicht entschuldigt, wenn ihm zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.
Cannabisplantage - Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Mit dem entschuldigenden Notstand im Zusammenhang mit dem Anbau von Cannabis hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 185/23) in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 beschäftigt. Der Angeklagte arbeitete die Schulden seines Schwagers ab, indem er die Betreiber einer Cannabisplantage bei der Aufzucht der Pflanzen unterstützte. Seinem Schwager werde ansonsten ins Knie geschossen, hatte einer der Betreiber angekündigt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Eine Straffreiheit aufgrund eines entschuldigenden Notstands lehnte der Bundesgerichtshof jedoch ab. Demnach ist eine Gefahr nicht anders abwendbar, wenn bei einer Ex-ante-Betrachtung kein milderes, gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel vorhanden ist. Im hiesigen Fall wäre jedoch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe ein milderes Mittel gewesen. Es bestand ohne Weiteres die Möglichkeit, die Drohungen abzuwenden, indem diese den zuständigen Behörden angezeigt werden. Auch ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Mit einer Verletzung des Schwagers war nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe demnach nicht unmittelbar zu rechnen.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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