Drogenhandel, Betäubungsmittelhandel oder einfacher Drogenkonsum in der Türkei

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Die Bundesrepublik Deutschland hat ein selbstständiges Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Umgang mit Drogenstraftaten. Anders als Deutschland verfügt die Türkei aber über kein besonderes Strafgesetz für Betäubungsmittel, stattdessen regelt die Türkei diese Straftaten im türkischen Strafgesetz (tStGB). 

Art. 188 des tStGB regelt die Strafen für die Herstellung und den Handel von Betäubungs- und Aufputschmitteln. Demgemäß wird mit mindestens 20 und bis zu 30 Jahren Gefängnis und mit 2.000 bis 20.000 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, wer Betäubungs- oder Aufputschmittel ohne Zulassung oder zulassungswidrig, herstellt, einführt oder ausführt.

Art. 188 Abs. 3 des tStGB sieht eine Bestrafung vor, wenn jemand diese Mitteln ohne Zulassung oder zulassungswidrig innerhalb der Türkei verkauft, zum Verkauf anbietet, weitergibt, versendet, transportiert, lagert, kauft, annimmt oder besitzt. In diesem Fall ist die vorgesehene Strafe im Vergleich zum obigen Absatz geringer, trotzdem aber sehr hoch. Es handelt sich nämlich um eine Strafe von nicht weniger als zehn Jahren Gefängnisstrafe und eine Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Tagessätzen. Die Strafe wird nochmals verschärft, wenn dieses Mittel aus Kokain, Morphin, Heroin etc. besteht. Außerdem werden noch einige Gründe zur Verschärfung der Strafe sowie Möglichkeiten zur Milderung der Strafe in demselben Artikel genannt.

Im Vergleich zum Handel wird der Konsum von Betäubungsmitteln mit leichteren Strafen geahndet. Hier reicht die Bestrafung von 2 bis 5 Jahren Gefängnisstrafe.

Da die vorgesehenen Strafen sehr hoch sind, sollte man dringend um Rechtshilfe von einem Rechtsanwalt und/oder Rechtsberater ersuchen. Hierbei steht unsere Kanzlei Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Doz. Dr. iur. Ercan Yasar

E-Mail: ercanyasar279@gmail.com

Tel/ Whatsapp: 00 90 553 692 02 79    


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