Drogenkonsum und BtMG - Wann bin ich fahruntüchtig ?

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Nicht jeder Konsum von Drogen führt dazu, dass kein Kraftfahrzeug mehr benutzt werden darf.

Ordnungswidrig handelt nach § 24a Abs. 2 StVG, wer unter der Wirkung eines in der Anlage des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt nach dem Gesetz vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Der Grenzwert für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit liegt bei 75 ng/ml Blut. Wird dieser Grenzwert erreicht, wird der Führerschein entzogen. Will der Betroffene seinen Führerschein zurück, wird durch die Behörde eine MPU angeordnet.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Unter Schmerzen leidende Betroffene wenden sich an bestimmte Ärzte, häufig auch ausschließlich über das Internet.

Wird die Menge des Medizinalcannabis überschritten, ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit gegeben.

Konsumenten meinen häufig auch, dass sie fahrtüchtig sind, weil sie in den letzten Stunden oder Tagen nicht konsumiert haben. Hier kommt es auf die vorherigen Konsumgewohnheiten an. Wurde davor auf höherem Niveau konsumiert, können sich auch nach Wochen noch Ausfallerscheinungen ergeben.  Durch die THC-COOH-Werte kann auf den Konsumgrad eines Cannabis-Konsumenten geschlossen werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.11.2011 (Az: 4 StR 477/11) zur Fahrtüchtigkeit festgestellt: "Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern."

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. Er verteidigt ständig BtMG-Delikte mit und ohne Bezug zum Straßenverkehr. Eine kostenfreie Ersteinschätzung einschließlich Beratung zur Pflichtverteidigung ist möglich.



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