Drogentest vor der Einstellung: Ist das nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt?

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Häufig werde ich gefragt, ob es zulässig ist, dass der potentielle neue Arbeitgeber vom Bewerber verlangen darf, dass sich dieser vor Unterzeichnen des Arbeitsvertrages einem Drogentest unterzieht.

Regelmäßig ist es im Arbeitsverhältnis so, dass eine Abhängigkeit zwischen Bewerber und einstellenden Unternehmen besteht und dies zulasten des Arbeitnehmers.

Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitnehmer eine solche Anfrage abschlagen darf, stellt sich die Frage, ob das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rechtsgrundlage für einen Drogentest zugunsten des Arbeitgebers begründen kann.

Die Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Durchführung eines Drogentests wird regelmäßig dazu führen, dass der Bewerber nicht in die engere Auswahl für den einstellenden Arbeitgeber kommt.

Den zu testenden Arbeitnehmer schützt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (APKR), sein Recht zur informationellen Selbstbestimmung; beide von der Verfassung in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt.

Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt sich allerdings die Frage, wann nach § 26 Abs. 3 BDSG, der die Verarbeitung sensibler Daten und die Einwilligung darin für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses für zulässig erachtet, wenn die Verarbeitung von Daten zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialrechts erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt, die „Einwilligung“ erforderlich ist.

Hierfür ist nach momentaner Rechtslage eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Güter erforderlich und zwar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles.

Lediglich in der Situation, dass der Bewerber künftig gefahrgeneigte Arbeit erbringen soll, erscheint nach meiner Einschätzung ein Drogentest verhältnismäßig, und dies auch nur dann, wenn entweder für den Bewerber oder seine künftigen Arbeitskollegen erheblicher Schaden droht.

Bitte prüfen Sie, welche Arbeitsleistung Sie künftig schulden und ob die Güter- und Interessenabwägung wie beschrieben ausfällt.

Gerne unterstütze ich Sie fachanwaltlich bei der Überprüfung.


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