Drohende Insolvenz des Arbeitgebers: Was kann ich tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig kommen Arbeitnehmer oder ganze Gruppen von Arbeitnehmern eines Unternehmens auf mich zu und berichten, dass die Befürchtung besteht, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden wird. Die Mitarbeiter fragen mich häufig, was sie bereits im Vorfeld tun können.

Selbstverständlich muss man bereits im Vorfeld der Insolvenz prüfen, dass das Gehalt rechtzeitig und vollständig abgerechnet und dann auch netto auf das Gehaltskonto ausgezahlt wird.

Häufig bitten Unternehmen vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre eigene Belegschaft darum, hinsichtlich der fälligen Gehaltszahlungen einen teilweisen Verzicht zu erklären bzw. dem Arbeitgeber die fälligen Auszahlungsansprüche für eine gewisse Zeit zu stunden. Damit kommen Arbeitgeber häufig sehr weit, weil die Mitarbeiter regelmäßig bereit sind, diese spezifischen Risiken einzugehen, in der Hoffnung, dadurch das Arbeitsverhältnis sichern zu können.

Ich rate dringend ab, einen Verzicht oder eine Stundung zuzugestehen. In jedem Fall sollte ein solcher Schritt des Zugeständnisses durch den Arbeitnehmer nur dann erfolgen, wenn man dafür entsprechende Sicherheiten vom Arbeitgeber erhält.

Aber wie kann der Arbeitgeber solche Sicherheiten stellen? Genau das ist doch der Knackpunkt.

Häufig versuchen Unternehmen den Mitarbeitern als Sicherheit Gegenstände des Unternehmens zur Sicherung zu übereignen, etwa Hardware, Computer, Smartphones etc. pp. Davon ist abzuraten. Diese Gegenstände können möglicherweise vom Insolvenzverwalter recht problemlos und zügig zurückgefordert werden.

Denken Sie als Arbeitnehmer lieber an zwei andere Dinge:

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht hat die Unternehmensleitung noch die Verfügungsmacht. Sie ist deshalb auch noch in der Lage, Zeugnisse, besser gesagt Zwischenzeugnisse, zu unterzeichnen.

Nutzen Sie dies und holen Sie sich rechtzeitig ein Zwischenzeugnis. Möglicherweise wird die Zeugniserstellung erleichtert, wenn Sie dem Arbeitgeber ein vorformuliertes Zeugnis als Word Dokument übergeben und darum bitten, dieses auf Geschäftspapier gedruckt zu unterzeichnen (selbstverständlich nach Durchsicht und Freigabe durch den Arbeitgeber).

Ein vom Geschäftsführer unterschriebenes Zwischenzeugnis sieht immer besser aus als ein vom Insolvenzverwalter unterzeichnetes Zeugnis. Letzteres bringt immer den Geruch der Gefälligkeit mit sich, um dem Mitarbeiter das Fortkommen beruflich zu erleichtern. Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter als Unterzeichner gar nicht in der Lage, Leistung und Verhalten des Mitarbeiters zu beurteilen. Das Zeugnis leidet an nicht gegebener Glaubhaftigkeit.

Holen Sie gerne im Vorfeld fachanwaltlichen Rat ein. Wir stehen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema