Drohender Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit und Pflichtverteidigung / Verteidigung

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Wer noch eine Bewährungsstrafe „offen“ hat und wegen neuer Straftatvorwürfe verfolgt wird, sollte unverzüglich einen Strafverteidiger hinzuziehen; am besten ab der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk aus Coesfeld erklärt Ihnen, wieso Sie ab dem Ermittlungsverfahren unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen müssen. Denn neben den drohenden Rechtsfolgen aus dem neuen Strafverfahren, droht Ihnen der Widerruf Ihrer Bewährung.

Der folgende Beitrag beginnt mit kurzen Grundlagen zum drohenden Bewährungswiderruf bei erneuter Straffälligkeit sowie Fragen zur (Pflicht-)Verteidigung. Wer danach noch mehr erfahren möchte, erhält im weiteren Verlauf des Rechtstipps Detailinformationen. Es gilt jedoch: Jeder Einzelfall ist nach entsprechender Akteneinsicht durch den Strafverteidiger anhand der konkreten Umstände zu bewerten. 

Zunächst in Kürze

Wer auf Bewährung draußen ist und wegen einer neuen Straftat beschuldigt wird, muss unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Je glimpflicher das neue Strafverfahren ausgeht, desto unwahrscheinlicher wird der Bewährungswiderruf. Was in Fragen des drohenden Bewährungswiderrufs ein „glimpflicher“ Ausgang des neuen Strafverfahrens ist, kann ein Laie jedoch juristisch nicht überblicken.

Sie sollten den Verteidiger sowohl für das neue Strafverfahren, als auch für das etwaig in Gang gesetzte Bewährungswiderrufsverfahren beauftragen. Beide sind jedoch zu unterscheiden.

Ist das neue Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeurteilt, jedoch die erste Instanz bereits abgeschlossen, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger mit der Prüfung und Einlegung möglicher Rechtsmittel beauftragen. Dies können die Berufung oder (Sprung-) Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil sein oder aber Einspruch gegen einen Strafbefehl. Achtung, es laufen Fristen: eine Woche für Rechtsmittel gegen das verkündete Urteil; zwei Wochen für den Einspruch gegen einen Strafbefehl. 

Sollte das neue Strafverfahren bereits „gelaufen“, also rechtskräftig abgeschlossen sein, sollten Sie für das Verfahren über den Bewährungswiderruf einen Strafverteidiger beauftragen. Auch vergleichsweise „milde“ Strafen wie Geldstrafen, bloß kurze Freiheitsstrafen oder Strafbefehle können einen Bewährungswiderruf zur Folge haben.

Habe ich einen Anspruch auf Pflichtverteidigung beim drohenden Bewährungswiderruf?

Für das neue Strafverfahren kann Ihnen aufgrund des drohenden Bewährungswiderrufs ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zustehen. Dies gilt grundsätzlich sogar bei vergleichsweise geringfügigen Tatvorwürfen, wenn der Widerruf der Bewährung schwer wiegen würde. Sollte das Gericht sie also dazu auffordern, einen Pflichtverteidiger zu benennen, nutzen Sie die Chance, einen Anwalt Ihres Vertrauens auszuwählen. Überlassen Sie die Auswahl nicht dem Gericht! Werden Sie nicht zur Benennung eines Pflichtverteidigers aufgefordert, beauftragen Sie einen Wahlanwalt auf eigene Kosten. Dieser wird ggf. im laufenden Verfahren klären, ob Sie nicht doch einen Pflichtverteidigeranspruch haben. 

Für das gesondert zu betrachtende Verfahren über den Bewährungswiderruf ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers leider nach wie vor die Ausnahme. Sie kommen hier regelmäßig nicht darum herum, einen Wahlanwalt auf eigene Kosten zu beauftragen. Ein gewissenhafter Wahlverteidiger wird sich jedoch darum bemühen, Gründe für eine Beiordnung als Pflichtverteidiger vor Gericht anzuführen. Der Erfolg hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gravierende Folgen des Bewährungswiderrufs wegen der zu erwartenden Dauer der Haftstrafe sind in diesem Stadium leider kein Argument für eine Beiordnung durch das Gericht. Denken Sie aber daran: Mag auch kein Anspruch auf Pflichtverteidigung bestehen, so kann ihr Wahlanwalt trotzdem erfolgreich den Bewährungswiderruf samt seinen schwerwiegenden Folgen, nämlich Gefängnis, abwehren.   

Genaueres zu den Umständen und Voraussetzungen des Bewährungswiderrufs bei neuerlicher Straffälligkeit

Nach obigen Grundlagen erläutert Ihnen Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, der selbst überwiegend im Strafrecht tätig ist, nachfolgend einige wissenswerte Details:

Das Gericht des ersten Rechtszuges überwacht Ihre Bewährungszeit. Dem Gericht ist gemäß § 13 MiStra Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung führen können. Es wird also auch das die Bewährungsaufsicht führende Gericht im Gerichtsbezirk A informiert, obwohl die neuen Ermittlungen im weit entfernten Gerichtsbezirk X laufen bzw. dort Anklage erhoben wird.

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn innerhalb der Bewährungszeit eine neue Straftat von einigem Gewicht begangen wurde. Die neue Tat muss kriminologisch nicht vergleichbar zu der Tat sein, die der Bewährungsstrafe zugrunde liegt. Dennoch kann ein Strafverteidiger die für Sie sprechenden Umstände des Einzelfalles herausarbeiten, warum die Rückfalltat mit Blick auf die Bewährung nicht als Widerrufsgrund zu werten ist.

Achtung: Auch im Ausland begangene Straftaten sind als Widerrufsgrund in Deutschland geeignet. Die im Rahmen der früheren Verurteilung erteilte günstige Sozialprognose wird zumindest nach herrschender juristischer Ansicht unabhängig vom Tatort erschüttert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auslandsverurteilung ein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde liegt. Insbesondere eine unabhängige Gerichtsbarkeit muss in dem verurteilenden Staat bestehen. Dies kann nur ein Strafverteidiger prüfen und den deutschen Behörden entsprechend vortragen. 

Es gibt keine „Bagatellgrenze“ für Neutaten, unterhalb derer ein Bewährungswiderruf stets ausgeschlossen wäre. Auch geringfügige neue Straftaten erfordern keine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung über den Bewährungswiderruf. 

Ob die neue Tat von einigem Gewicht ist, beurteilt sich nach einer Zusammenschau des Ausmaßes des verwirklichten Unrechts, der ausgeurteilten Rechtsfolge, der strafrechtlichen Vorbelastung sowie der Einschlägigkeit.

Sogar Fahrlässigkeitsdelikte können zum Bewährungswiderruf führen. Ob das in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann ein Strafverteidiger erst nach Akteneinsicht einschätzen.

Das schuldhafte Begehen einer neuerlichen Straftat muss zur Überzeugung des bewährungsüberwachenden Gerichts feststehen. Grundsätzlich verlangt der Bewährungswiderruf daher eine neuerliche rechtskräftige (!) Verurteilung. 

Zum Beispiel das OLG Hamm vertritt hingegen die Auffassung, es genüge bereits ein nicht rechtskräftiges Urteil der ersten Tatsacheninstanz für den Bewährungswiderruf (OLG Hamm, StRR 2014, 202). Dies dürfte jedoch nur bei eindeutiger Beweis- und Rechtslage gelten, gilt also insbesondere dann nicht, wenn der Tatvorwurf bestritten wird. 

Genügen kann bei (noch) nicht abgeurteilter Tat sogar bereits ein vor einem Richter abgegebenes, glaubhaftes Geständnis. Ein vor der Polizei abgegebenes Geständnis genügt dann noch nicht zum Bewährungswiderruf, wenn kein Verteidiger anwesend war. Ein bereits außergerichtlich in Abwesenheit eines Verteidigers abgegebenes Geständnis kann betreffend den drohenden Bewährungswiderruf insbesondere durch Schweigen nach Hinzuziehung eines Strafverteidigers korrigierend wirken. Ein (voreiliges) Geständnis verbietet sich also insgesamt, wenn man den drohenden Bewährungswiderruf verhindern oder verzögern möchte.

Insgesamt genügt dem Widerrufsgericht also die Verurteilung wegen neuerlicher Straftaten. Ausreichend dafür ist sogar ein Strafbefehl. Hier ist die Argumentationskunst des Verteidigers im Bewährungswiderrufsverfahren gefragt, ausnahmsweise das Gericht zu einer anderen Überzeugung zu bewegen. Unter Umständen läuft noch die 14tätige Einspruchsfrist. Sogar ein Einspruch gegen den Strafbefehl ist dann noch möglich. Dies würde zu einer Hauptverhandlung über die Tatvorwürfe führen. Es klingt merkwürdig, aber sogar eine weitere Bewährungsstrafe im Rahmen der Hauptverhandlung wird aufgrund der abermals gestellten positiven Sozialprognose den Bewährungswiderruf eher verhindern, als ein Strafbefehl, den Sie auf den ersten Blick für „günstig“ halten. Handeln Sie schnell und lassen Sie dies durch einen Verteidiger prüfen. 

Eine Geldstrafe im neuen Verfahren, die ja eigentlich eine mildere Sanktion darstellt, als Freiheitsstrafe, bannt die Widerrufsgefahr nicht. Denn eine Geldstrafe stellt keine günstige Sozialprognose trotz Bewährungsbruch aus. Das Gericht, das die Bewährungsaufsicht führt, kann also aus der Geldstrafe den Rückschluss einer negativen Sozialprognose ziehen und könnte die Bewährung widerrufen. Überlassen Sie unbedingt einem Strafverteidiger die Argumentationskunst, warum in Ihrem konkreten Einzelfall die Geldstrafe noch keinen Bewährungswiderruf rechtfertigt. 

Der sicherste Weg zur Verhinderung eines Bewährungswiderrufes besteht darin, dass das neue Strafverfahren gegen Sie eingestellt wird. Entweder wegen mangelnden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder zumindest gegen Geldauflage (§ 153a StPO). Eine Einstellung gegen Geldauflage stellt nämlich kein Schuldeingeständnis dar. Die Unschuldsvermutung zugunsten des Verfolgten wird nicht erschüttert. Ein Bewährungswiderruf scheidet daher aus. Selbstredend sind die Einstellungschancen am größten, wenn Sie bereits im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger hinzuziehen. 

Die oben gemachten Ausführungen haben Ihnen hoffentlich verdeutlicht: Mit dem drohenden Bewährungswiderruf ist nicht zu spaßen. Wenn Sie als Betroffener klug genug waren, diesen Beitrag bis zum Ende zu lesen – dann handeln Sie jetzt ebenso klug und ziehen in Ihrem Fall einen Verteidiger hinzu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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