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Verteidigung bei (drohender) Untersuchungshaft

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Die Untersuchungshaft ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Gesetzliche Regelungen zur Untersuchungshaft befinden sich in den § 112 ff. StPO.

Die Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter durch Haftbefehl und einem Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet werden. Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung voraus. Der Beschuldigte muss einem Haftrichter vorgeführt werden.

Dabei ist für den Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht erforderlich. Das bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter (oder Teilnehmer einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat ist. Zu beachten ist dabei, dass ein Haftbefehl meist zu einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen ergeht und sich die Schwere des Tatverdachts im Laufe des Verfahrens abschwächen kann.

Neben dem dringenden Tatverdacht ist weiterhin das Vorliegen eines Haftgrundes erforderlich. Als Haftgründe kommen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat und Wiederholungsgefahr in Betracht.

Der Haftgrund der Flucht liegt dann vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). 

Fluchtgefahr liegt vor, wenn nach einer Würdigung aller Umstände die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dies ist der in der Praxis am häufigsten angenommene Haftgrund.

Verdunkelungsgefahr ist gegeben, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirkt und so die Wahrheitsermittlung erschwert oder verhindert (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). 

Ein Haftbefehl wegen Schwere der Tat fingiert einen Haftgrund für die genannten Fälle der schweren Kriminalität wie Tötungsdelikte. Auf diesen Haftgrund darf ein Haftbefehl nur gestützt werden, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr hinzukommt (§ 112 Abs. 3 StPO).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegenüber den anderen Haftgründen subsidiär (§ 112a StPO).

Abschließend muss die Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur eingeschränkt zulässig (§ 113 StPO).

Sollte gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl vollstreckt werden, so besteht bereits zu diesem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor.

Die Vollstreckung eines Untersuchungshaftbefehls kann gegebenenfalls unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Als Auflagen kämen beispielsweise Meldepflichten, Haftkaution etc. in Betracht. Im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen kann der Haftbefehl jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden.

Bei Festnahme und drohender Untersuchungshaft bin ich rund um die Uhr unter der Nummer 0178 6860149 zu erreichen.


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