DSGVO: Abmahnung der Firma Hakima Oujnan durch Rechtsanwalt Joachim Müller | Datenschutzerklärung

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Die Abmahner

Aktuell beschäftigt uns eine Abmahnung der Firma Hakima Oujnan, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Joachim Müller aus Düsseldorf. Bei der in Hilden ansässigen Firma handelt es sich im Wesentlichen um ein Transportunternehmen. 

Der Vorwurf 

Der Vorwurf der Abmahnung erstreckt sich hierbei auf folgendes: Der Abgemahnte soll angeblich auf seiner Website Informationspflichten nach Artikel 13 EU-DSGVO verletzt haben. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass dieser auf seiner Website keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereithielt. Weder sei diese an der richtigen Stelle positioniert worden, noch genüge sie den inhaltlichen Anforderungen. Dadurch resultiere ein abmahnfähiger Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. 

Die Forderung

Daher fordert die Firma Hakima Oujnan vornehmlich die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens. Weiterhin der Abmahnung beigefügt ist eine vorformulierte vom Abgemahnten zu unterzeichnende strafbewehrte Unterlassungserklärung, die den Abgemahnten verpflichten soll keine Website ohne die erforderliche Datenschutzerklärung zu betreiben, im Falle der Zuwiderhandlung sich einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu verpflichten sowie die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. 

Unsere Einschätzung

Zunächst ist ein derartiger Verstoß unserer Meinung nach durchaus abmahnfähig, allerdings muss auf dessen tatsächliches Vorliegen zunächst überprüft werden. Zudem weisen wir darauf hin, dass seit Mai 2018 derartige Verstöße meldepflichtig geworden sind. Dies setzt im Folgenden ein behördliches Verfahren in Gang und sorgt in den meisten Fällen für harte und kostenintensive Strafen.

Unser Rat

Daher ist es ratsam, sich schnellstmöglich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der für Sie zunächst die gerügten Verstöße überprüft als auch Lösungsstrategien für Sie erarbeitet.

Bis dahin sollten Sie ohne Konsultation eines Fachanwalts weder blauäugig die Unterlassungserklärung unterzeichnen noch etwaige Zahlungen tätigen. Dies birgt für Sie die Gefahr, sich zu einer zu weitgehenden Unterlassung zu verpflichten und bedeutet damit ein beträchtliches Kostenrisiko. Dem müssen und sollten Sie sich nicht aussetzen. Wir beraten Sie gerne und zuverlässig. 

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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