DSGVO: Cookie-Banner und andere Tracking-Software

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Ein aktuelles Urteil des EuGH erfordert eventuell Änderungen an Ihrer Website bzw. Ihrem Shop. Das Urteil bezieht sich auf Ihren Cookie-Banner und auch andere Tracking-Software.

Was besagt das EuGH-Urteil?

Der Europäische Gerichtshof hat sich am 01.10.2019 klar für ausdrücklich eingeholte Cookie-Einwilligungen ausgesprochen. In dem Urteil ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Unternehmen, welches im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte.

Übertragen auf Websites entschied der EuGH, dass die sehr häufig genutzten Einwilligungsbanner wie z. B. „Wir nutzen Cookies-wenn Sie unsere Website weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“ nicht ausreichend und gesetzeskonform sind.

Die Weiternutzung der Website stellt keine klare und zweifelsfreie Einwilligung des Nutzers für den konkreten Fall der Cookie-Nutzung dar.

Cookies, welche nicht zwingend erforderlich sind, dürfen deshalb erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung des Nutzers verarbeitet werden.

Wann sind Cookies für eine Website erforderlich?

Es wird unterschieden zwischen Cookies, die zwingend erforderlich sind und „Marketing-Cookies“. Welche Cookies erforderlich sind, wurde nicht entschieden, jedoch ist davon auszugehen, dass Warenkorb-Cookies eines E-Shops, der Log-In-Status einer Community und die Sprachauswahl auf einer internationalen Seite als erforderliche Cookies anzusehen sind.

Alle weiteren Cookies und vor allem Cookies für Zwecke des Marketings oder der Tracking-Software sind eindeutig nicht erforderliche Cookies und bei deren Verwendung muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.

Was bedeutet das für Sie/Ihr Unternehmen?

Das Urteil bezog sich zwar nur auf die Nutzung von Cookies, gemeint sind jedoch alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Nutzer speichern und auslesen. 

Die Einwilligung für die Nutzung von Cookies, Tracking-Software etc. muss somit ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder einer Checkbox, erklärt werden. Spätestens nach dem Urteil ist es nicht mehr zulässig, dass die Cookies, etc. beim Betreten der Website bereits aktiv sind und der Nutzer sie deaktivieren muss.

Das EuGH-Urteil regelt weiterhin auch, dass der Nutzer über die Art und Funktionsweise, die Lebensdauer der Cookies und die Identität der Dienstleister, die die Cookies verarbeiten, informiert werden muss.

Der Nutzer muss auch gem. Art. 13 und 14 DS-GVO informiert werden, wer der Verantwortliche der Website ist und welche Rechte ihm zustehen, er muss vor allem auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Es ist weiterhin zu beachten, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, zu den einzelnen Cookies und Tracking-Programmen seine Einwilligung zu erteilen. Es darf somit nicht eine allgemeine Einwilligung für alle genutzten Cookies und jede Tracking-Software eingeholt werden. 

Wir empfehlen weiterhin, darauf zu achten, dass die Häkchen zu den einzelnen Cookies und der Tracking-Software nicht schon voreingestellt gesetzt sind. Der Nutzer muss aktiv seine Einwilligung erteilen und selbst die Häkchen setzen.

Da der Nutzer jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann, empfehlen wir, die Möglichkeit, die Einstellungen zu ändern, deutlich und an einem gut sichtbaren Platz auf der Website zu platzieren.

Wer was geklickt hat, muss dokumentiert werden, damit es im Streitfall nachweisbar ist. 

Um dieser Pflicht nachzukommen, empfehlen wir, einen externen Dienstleister einzubeziehen. Alternativ kann das natürlich auch selbst programmiert werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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