DSGVO u. Newsletter: Was muss ich datenschutzrechtlich beim Versenden von Newslettern beachten?

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Durch das Versenden von Newslettern kann man Nutzer gezielter und effektiver informieren. Dabei ist insbesondere seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) viel Neues in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten:

Zum einen erfordern Newsletter einen großen Verwaltungsaufwand. Nicht umsonst gibt es auf dem Markt eine Vielzahl von Anbietern, die den Versand bzw. die Verwaltung der Newsletter übernehmen möchten. Zum anderen stellt es eine Herausforderung dar, eine rechtssichere Gestaltung des Newsletters zu erzielen. Schnell kann bei Nichtbeachtung von rechtlichen Vorschriften eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen „unzumutbarer Belästigung“ im Briefkasten liegen, die mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Ab wann liegt eine unzumutbare Belästigung vor?

Eine unzumutbare Belästigung wird im UWG negativ abgegrenzt. Sie ist nicht gegeben, wenn gem. § 7 Abs. 3:

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist in jedem Fall eine Einwilligung des jeweiligen Nutzers erforderlich.

Doch wie erfolgt eine Einwilligung des Nutzers?

Im besten Fall ist die Einwilligung durch das sog. Double Opt-In-Verfahren erfolgt. Unter Anwendung dieses Verfahrens erhält der Nutzer nach der Eintragung seiner E-Mail-Adresse eine erste E-Mail mit der Aufforderung, einen Bestätigungslink anzuklicken. Sollte er diesen anklicken, so bestätigt er dadurch seine Einwilligung in den Erhalt der angekündigten E-Mails und aktiviert den Empfang des elektronischen Newsletters. Reagiert der Empfänger auf die erste E-Mail hingegen nicht, lehnt er den Empfang des Newsletters ab. Dieses Verfahren ist vor allem aus Beweisgründen zu empfehlen. Vor Gericht tragen Sie letztlich als Absender des Newsletters die Beweislast für die Einwilligungserteilung durch den Nutzer.

Weiter ist zu beachten, dass in der ersten Mail noch über den Zweck der Datenverarbeitung, die Art der Werbung, über das werbende Unternehmen, die beworbenen Produkte/Dienstleistungen und die Widerrufsmöglichkeit informiert werden sollte.

Wie ist ein Newsletter inhaltlich datenschutzkonform zu gestalten?

Grundsätzlich muss ein Newsletter eine Datenschutzerklärung vorweisen. Allerdings muss nicht jeder einzelne Newsletter eine individuelle Datenschutzerklärung enthalten. Ausreichend ist es, das Thema „Newsletter“ in die allgemeine Datenschutzerklärung Ihrer Website einzufügen. Hier ist z. B. auf Ihre Verwendung des Double Opt-In Verfahrens und andere Punkte zu verweisen.

Zudem muss in jedem einzelnen Newsletter eine „Möglichkeit des Abmeldens“ durch einen Link bereitgestellt werden und jeder einzelne Newsletter muss ein Impressum vorweisen können.

Je transparenter Sie also Ihren Newsletter gestalten, desto weniger machen Sie sich für etwaige Bußgelder oder Abmahnungen angreifbar.

Zu unserem Beratungsansatz

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Berlin und Hamburg wird bundesweit im Bereich des Datenschutzrechts tätig. Herr Hämmerling ist als Fachanwalt und für IT-Recht, als geprüfter Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor mit sämtlichen rechtlichen Fragestellungen der DSGVO und ePrivacy-VO vertraut.

In unseren Kompetenzbereich gehört sowohl die Verteidigung gegen Abmahnungen als auch die rechtssichere, DSGVO-konforme Gestaltung Ihrer Website.

Sie fühlen sich angesprochen? Dann rufen Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter Schilderung Ihres Anliegens und unter Angabe einer Rückrufnummer.


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