Dt. Botschaft Belgrad verlangt keine Deutschkenntnis mehr für Arbeitsvisum nach Westbalkanregelung

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In einem von Rechtsanwalt Zeljko Grgic vertretenen Verfahren wurde einem Betroffenen von der Deutschen Botschaft in Belgrad das beantragte Visum zur Beschäftigung nach der sog. Westbalkanregelung u.a. wegen mangelnder Deutschkenntnisse versagt, obwohl er die Zustimmung zur Beschäftigung als Pflegehilfskraft durch die Bundesagentur für Arbeit bereits erhalten hatte.

Rechtsanwalt Grgic erhebt gegen die ablehnende Entscheidung eine Remonstration und weist darauf hin, dass diese Verfahrensweise den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben sowie der Intention des § 26 Abs. 2 BeschV widerspricht.  Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ein Arbeitsaufenthalt nach der Westbalkanregelung eben nicht auf einen dauernden Aufenthalt und somit eine Integration ausgelegt, sondern ausschließlich auf einen befristeten Aufenthalt (höchstens bis zum 31.12.2020). Das Gesetz verlangt aus diesem Grund eben keine Deutschkenntnisse, zumal diese Arbeitsvisa auch unqualifizierte Arbeitskräfte erhalten sollen. Außerdem verlangt lediglich die Deutsche Botschaft in Belgrad den Nachweis von Deutschkenntnissen für Arbeitsvisa nach der Westbalkanregelung, während die Botschaften in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien und Montenegro dies nicht verlangen.

Neben der Remonstration erhebt Rechtsanwalt Grgic beim Auswärtigen Amt in Berlin eine Beschwerde gegen die Verfahrensweise der Deutschen Botschaft in Belgrad und zeigt hierbei auf, dass die monierte Verfahrensweise ausschließlich bei der Deutschen Botschaft in Belgrad festzustellen ist, während die Deutschen Botschaften in den anderen von der Westbalkanregelung betroffenen Ländern nicht derart verfahren; lediglich die Botschaft in Belgrad vermittele durch das auf ihrer Homepage veröffentlichte Merkblatt bei den Antragstellern den Eindruck, es seien Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 erforderlich.

Das Auswärtige Amt teilt Rechtsanwalt Grgic kurze Zeit danach mit, das Merkblatt der Deutschen Botschaft in Belgrad sei überarbeitet worden. 

Die Deutsche Botschaft in Belgrad teilt Rechtsanwalt Grgic sogleich mit, der betroffene Mandant könne kurzfristig das Visum zwecks Beschäftigung als Pflegehilfskraft in Empfang nehmen.

Auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Belgrad findet sich seitdem kein Hinweis mehr auf das Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen für ein Arbeitsvisum nach der Westbalkanregelung.


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