Dublin II-Verordnung: Keine Rücküberstellung bei Ablauf der Frist von 3 Monaten nach Antragstellung

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Hält die Bundesrepublik Deutschland einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags für zuständig, so muss die BRD innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags nach der Dublin-II-Verordnung, den anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Läuft diese Frist fruchtlos ab, dann wird die Bundesrepublik für die Prüfung des Asylantrages kraft Gesetzes zuständig. Eine Rücküberstellung nach Italien oder Dänemark ist dann nicht mehr möglich.

Hierzu die gesetzliche Grundlage (Dublin-II-Verordnung):

Artikel 17

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Wichtig ist daher, dass der Betroffene genau darauf achtet, wann der Asylantrag gestellt wurde und ob eine Rücküberstellungsersuch seitens der BRD innerhalb der oben genannten Frist erfolgte. Anwaltliche Hilfe ist unentbehrlich, da die Überprüfung der oben genannten  Fristen nur im Zuge eines Akteneinsichtsgesuchs erfolgen kann.

UIrich Hekler

- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -



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