Dürfen Eltern auf das Vermögen ihrer Kinder zugreifen?

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In der Regel unterhalten minderjährige Kinder ein Sparbuch, auf das zum Beispiel Geldgeschenke der Großeltern oder der sonstigen Verwandtschaft eingezahlt werden oder Geldgeschenke anlässlich von Kommunion, Konfirmation oder sonstigen Familienfesten. Geraten die Eltern in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere bei Trennung oder Scheidung, ist immer wieder festzustellen, dass diese auf das angesparte Kindervermögen zugreifen, also Beträge vom Sparbuch abheben und diese Gelder für eigene Zwecke verwenden. Dies ist in der Regel unzulässig, auch dann, wenn dies mit Wissen und Billigung des minderjährigen Kindes geschah.

1. Vermögenssorge

Über das elterliche Sorgerecht haben die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für das Vermögen ihres Kindes zu sorgen. Die Eltern müssen also alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Vermögen ihres Kindes nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren.

2. Verstoß gegen die Vermögenssorge

Verstoßen die Eltern gegen die ihnen obliegende Vermögenssorge, kann dem Kind ein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Eltern zustehen.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 30.8.2017 – 21 UF 89/17 entschieden, dass es den Eltern im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Kindesvermögens nicht gestattet ist, Vermögen des Kindes zur Finanzierung des eigenen Hauses zu verwenden. Außerdem urteilte das Gericht, dass das Einverständnis eines minderjährigen Kindes, dass das auf seinem Sparbuch befindliche Guthaben zur Finanzierung des Führerscheins verwendet wird, unwirksam ist, wenn die Verwendung dieses Betrags als Strafe dafür dienen soll, dass das Kind den Führerschein nicht im ersten Anlauf bestanden hat. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein minderjähriges Kind vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, als beschränkt geschäftsfähige Person, keine wirksame Zustimmung zum Verbrauch des ihm zugewendeten Vermögens erteilen kann. Außerdem dürfen Eltern von Kindern angespartes Geld nicht zur Finanzierung des Hauses oder für den Hausbau verwenden, da es den Eltern untersagt ist, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.

Sollten Sie festgestellt haben, dass ihr Ehepartner auf das Kindervermögen zugegriffen hat, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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