Dürfen Vereine den Zugang zu ihren Mitgliederversammlungen coronabedingt beschränken?
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Aktuell nimmt die Anzahl von Mitgliederversammlungen in Präsenzform in Vereinen wieder zu. Vorstände, die sich mit der Vorbereitung einer Präsenzversammlung beschäftigen, stehen aber oft vor der Frage, ob sie die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen dürfen. Infrage kommt z.B. die Forderung nach einer Anmeldung oder der Vorlage eines negativen Coronatests. Hier gilt es, genau hinzuschauen. Denn ungerechtfertigte Beschränkungen können dazu führen, dass alle gefassten Beschlüsse unwirksam sind.
Dabei haben solche Forderungen in der Regel ganz praktische Gründe. Ein typisches Beispiel ist der Sportverein, der seine Mitgliederversammlungen üblicherweise in seinem Vereinshaus durchführt. Oft sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht groß genug, damit alle Teilnehmer ausreichend Abstand zueinander halten können. Es gibt Vorstände, die dann überlegen, den Zugang zur Mitgliederversammlung nach dem Windhundprinzip von einer Anmeldung abhängig zu machen. Wer sich zuerst anmeldet, kommt rein. Sind die Kapazitäten erschöpft, werden weitere Vereinsmitglieder abgewiesen.
Zurückweisung nicht angemeldeter Vereinsmitglieder gefährdet Beschlüsse
Völlig unproblematisch ist es, die Mitglieder darum zu bitten, sich aus „organisatorischen Gründen“ zu der Mitgliederversammlung anzumelden. Sehr problematisch wird es aber, wenn ein Verein nicht angemeldeten Mitgliedern den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehrt. Dies dürfte im Regelfall dazu führen, dass sämtliche Beschlüsse der fraglichen Mitgliederversammlung unwirksam sind. Der Hintergrund ist, dass auf diese Weise teilnahmeberechtigten Mitgliedern die Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts verwehrt wird.
Der Verein könnte zwar argumentieren, dass die Anwesenheit des Mitglieds rein zahlenmäßig nicht zu anderen Abstimmungsergebnissen geführt hätte. Das ist jedoch ein Trugschluss. Auch wenn es möglicherweise an den Mehrheitsverhältnissen nichts geändert hätte, wenn das Mitglied mit abgestimmt hätte, gibt es keine Sicherheit. Denn es ist immer vorstellbar, dass das Mitglied bei erlaubter Teilnahme durch einen Redebeitrag auch andere Mitglieder beeinflusst hätte. Möglicherweise hätten diese dann auch anders abgestimmt als geschehen. Und diese Möglichkeit reicht, um den Fehler beim Zugang zur Mitgliederversammlung als ausreichend relevant anzusehen. Vorstände sind also gut beraten, Tagungsräume zu wählen, die so groß sind, dass alle teilnahmewilligen Mitglieder - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstände - teilnehmen können.
Vorlage eines Coronatests
Auch die Mitteilung, dass nur solche Mitglieder Zugang zur Mitgliederversammlung erhalten, die entweder einen negativen Coronatest oder eine vollständige Impfung vorweisen, ist rechtlich problematisch. Denn auch dadurch wird Mitgliedern die Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts auf Teilhabe an der Mitgliederversammlung verwehrt.
Mindestens wird man erwägen müssen, Mitgliedern, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen und auch nicht bereits von einer Erkrankung genesen sind, die Stimmabgabe per elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Ein vollständiger Ausschluss vom Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe an der Mitgliederversammlung kann aus den oben genannten Gründen die Beschlüsse gefährden. Gerichtlich ist das aber noch nicht abschließend geklärt. Bei der Bewertung kommt es auch auf den jeweils aktuellen Stand der Corona-Schutzbestimmungen in dem jeweiligen Bundesland an.
Bieten Sie freiwillige Tests an
Selbstverständlich ist es völlig unproblematisch, wenn Vereine Mitgliedern Unterstützung bei der Durchführung eines Tests vor der Mitgliederversammlung anbieten. Hilfestellung geben gegebenenfalls die örtlichen Hilfsdienste wie DRK, Johanniter usw. Auch Testzentren oder Apotheken können helfen.
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