Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt: Fortschreibung für höhere Einkommen möglich

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Die Düsseldorfer Tabelle ist eine an sich unverbindliche Tabelle, die von vielen Gerichten herangezogen wird, wenn es um die Berechnung von Kindesunterhalt geht. Müttern oder Vätern, die mit dem jeweils anderen Elternteil über Unterhalt für gemeinsame Kinder streiten, ist diese Tabelle deshalb meist bekannt.  

Die Tabelle legt in zehn Gruppen – abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils – den jeweiligen Mindestunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes fest. Allerdings bezieht sich die Tabelle nur auf monatliche Einkommen von bis zu 5.500 Euro. Zu Einkommen darüber – also für Einkommen von Spitzenverdienern – enthält die Tabelle keine Festsetzungen.  

Nun kam der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings zu dem Schluss, dass die Düsseldorfer Tabelle für Einkommen von bis zu 11.000 Euro fortgeschrieben werden kann (BGH, Urteil v. 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19) und dass Unterhaltsberechtigte dafür einen Anspruch auf konkrete Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen haben. Das erleichtert in der Zukunft die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Spitzenverdiener. 

Gegenstand & Inhalt der Düsseldorfer Tabelle 

Das OLG Düsseldorf hat mit der „Düsseldorfer Tabelle“ eine Richtlinie erlassen, die keinen Gesetzescharakter hat. Familiengerichte nutzen sie allerdings, um Ansprüche auf Kindesunterhalt in konkreten Fällen berechnen zu können. Die festgelegten Bedarfssätze sind dann Grundlage für den Mindestunterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Ausschlaggebend ist dabei das monatliche Einkommen dieses Elternteils: je mehr der Elternteil verdient, desto mehr Unterhalt kann es geben. Die Tabelle endet jedoch bei einem monatlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.500 Euro.

Bisherige Rechtsprechung BGH    

Kinder von Spitzenverdienern bzw. der Elternteil, der den Kindesunterhalt für das Kind verlangte, konnten sich deshalb bisher nicht auf einen konkreten Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berufen. Das machte es bisher komplizierter, angemessenen Unterhalt von unterhaltsverpflichteten Spitzenverdienern oder Spitzenverdienerinnen mit mehr als 5.500 Euro monatlich einzufordern. Denn in jedem Fall musste der konkrete Unterhaltsmehrbedarf des Kindes ermittelt und nachgewiesen werden.

Der BGH hatte daran bisher wenig auszusetzen. Zwar sei der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abhängig von den Vermögensverhältnissen und dem Einkommen der Eltern. Einen Anspruch auf „Teilhabe an Luxus“ oder auf Finanzmittel für den Vermögensaufbau auf Kosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sah der BGH allerdings nicht. Für den Fall, dass der finanzielle Bedarf eines Kindes vom Normalmaß abweiche (z.B. teurer Privatunterricht in Sport, Instrument etc.), müsse der Mehrbedarf konkret belegt werden.  

Jetzt: Düsseldorfer Tabelle kann bis 11.000 Euro fortgeschrieben werden 

Anders lautete nun ein aktuelles Urteil der Karlsruher Richter. Denn die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle sei bis zu einem Einkommen in Höhe der doppelten Obergrenze der Tabelle möglich – also bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro.

Außerdem müssen Unterhaltspflichtige aus diesem Grund auch im Detail Auskunft über ihr Einkommen geben, wenn dieses sich auf mehr als 5.500 Euro beläuft. Denn nur so sei dann eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf Basis der fortgeschriebenen Tabelle tatsächlich möglich. Die Aussage, „man sei unbeschränkt leistungsfähig“, würde in diesem Zusammenhang nicht ausreichen – auch wenn der in diesem Fall barunterhaltspflichtige Vater bereit war, den höchstmöglichen Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen. Denn schließlich komme es gerade dann darauf an, wieviel mehr als 5.500 Euro der Unterhaltspflichtige – hier der Vater einer Tochter – monatlich zur Verfügung hätte.

Unterhaltstitel ggf. prüfen lassen!  

Die geänderte Ansicht des BGH hat durchaus Folgen:

Einerseits ist es künftig einfacher, angemessenen Unterhalt gegenüber Spitzenverdienern einzufordern, da man sich auf die (fortgeschriebene) Düsseldorfer Tabelle berufen kann. Bis zu einem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils von ca. 11.000 Euro ist auch kein konkreter Mehrbedarf mehr zu belegen. Andererseits entschied der BGH, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil aus diesem Grund genau Auskunft über sein monatliches Einkommen erteilen muss und sich nicht pauschal auf seine „unbegrenzte Leistungsfähigkeit“ herausreden kann.

Das hat zur Folge, dass es nun nicht nur leichter ist, neue Unterhaltsansprüche gegenüber Spitzenverdienern erfolgreich geltend zu machen. Wegen der neuen Pflicht zur konkreten Auskunft über höhere Einkommen kann es durchaus lohnend sein, bereits bestehende Unterhaltstitel zu überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass der Unterhaltspflichtige mehr als 5.500 Euro monatlich zur Verfügung hat.

Sie haben Fragen zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle? Sie wollen einen Unterhaltsanspruch effektiv vor dem Familiengericht durchsetzen? Rufen Sie mich gerne an unter 0221 / 500 625 00 oder nehmen Sie direkt Kontakt über das anwalt.de-Kontaktformular auf! 


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