Düsseldorfer Tabelle 2014

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Die Düsseldorfer Tabelle für 2014 bleibt unverändert und entspricht derjenigen für 2013. Sollte die neue Bundesregierung das steuerliche Existenzminimum ändern, wird die Düsseldorfer Tabelle nach §1612a BGB angepasst, da sich der Mindestunterhalt am steuerlichen Existenzminimum orientiert. Das doppelte steuerliche Existenzminimum (2.284,00 EUR x 2) entspricht dem Jahresbetrag des Mindestunterhalts, Altersstufe 2. Für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre) sind 87 % dieses Betrags als Mindestunterhalt festgelegt, für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre) 117 %.

Die Steigerung dieser Beträge erfolgt entsprechend der über dem Mindestunterhalt liegenden neun Einkommensgruppen.

Da das Kindergeld beide Eltern, sowohl für den Bar- als auch für den Betreuungsunterhalt entlasten soll, darf der Unterhaltspflichtige von den Tabellenbeträgen das halbe Kindergeld abziehen.


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