E-Commerce: Haftbarkeit für nicht selbst gemachte Angaben

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Kurz und bündig:

  • Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben.

(Vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15; BGH, Urt. v. 02.08.2016 – I ZR 140/14)

Bei dem zugrunde liegenden Online-Angebot stand neben einer Armbanduhr für einen Preis i.H.v. € 19,90 als „unverbindliche Preisempfehlung“ durchgestrichen ein Preis i.H.v. € 39,90 mit dem Hinweis „Sie sparen: € 20,00 (50 %)“. Hierbei wurde dieser Angabe nicht vom Verkäufer selbst durchgeführt, sondern von Amazon. Der Anbieter wurde daraufhin von einem Mitbewerber verklagt, da die Uhr zu diesem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, welches in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Daher sei in der Angabe des angeblichen Herstellerpreises eine Irreführung für Verbraucher zu sehen.

Der BGH nimmt den Verkäufer nunmehr in die Pflicht. Er hätte insoweit wissen müssen, dass die konkrete Gestaltung seines Angebots auf der Plattform Amazon nicht allein von ihm beherrscht wird. Aus diesem Grund müsse eine regelmäßige Kontrolle durchgeführt werden und könne auch erwartet werden. Insoweit bestehe eine „Überwachungs- und Prüfungspflicht“ des Onlinehändlers.

In einem zweiten ähnlich gelagerten Fall wurde von einem Onlinehändler eine Computermaus angeboten. Zu diesem Angebot hatte ein unbekannter anderer Nutzer einen falschen Markennamen dazugeschrieben. Hiergegen klagte der Markeninhaber.

Auch hier wurde der Onlinehändler vom BGH in die Pflicht genommen. Den Onlinehändler treffe auch hier eine „Überwachungs- und Prüfungspflicht“.

RA Marc E. Evers


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