Angaben zur Energieeffizienzklasse

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei der Werbung für Elektrogeräte muss der Verweis auf die Energieeffizienzklasse deutlich als solcher zu erkennen sein. Der BGH entschied mit Urteil v. 06.04.17, dass die Angabe zwar per Link auf eine neue Seite erfolgen könne, der Link aber auch erkennen lassen müsse, dass dahinter die Energieeffizienzklasse zu erfahren sei. Die reine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ oder „Produktdetails“, o.ä. für den Link ist dem Gericht zufolge nicht ausreichend.

Genaue Vergleichsangebote zu den Produkten, insbesondere Leistungsverbrauch

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen einen Baumarkt, der sowohl im Internet wirbt, als auch einen Onlineshop betreibt. Gegenstand war ein Luftkonditionierer, der neben anderem angeboten wurde. Unter jedem Artikel öffnete ein Link „Mehr zum Artikel“ eine neue Seite. Auf der neuen Seite war neben weiteren Informationen auch die Energieeffizienzklasse angegeben. Der BGH führt in Übereinstimmung mit dem EuGH aus, dass gemäß Art. 4 lit c Delegierte VO der Verbraucher jedoch genaue Vergleichsangaben zu den Produkten erhalten muss, insbesondere über den Leistungsverbrauch.

In dem Fall war die Angabe zwar sicher vor dem Kauf einzusehen, jedoch bezieht sich Art. 4 lit c Delegierte VO ausdrücklich auf die Werbung für das Produkt. Daher muss schon bei der Ansicht der Artikel vor einer Kaufentscheidung auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen werden.

Fazit

Es empfiehlt sich, bei der Werbung für Elektroartikel die Energieeffizienzklasse entweder unmittelbar bei dem Produkt mit anzugeben oder den Link, der zu dieser Information führt, eindeutig zu benennen. Bei Verwendung eines Links sollte dieser auch in der Nähe des Artikels befindlich und diesem deutlich zugeordnet sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Ritter

Beiträge zum Thema