E-Scooter nicht nur auf Radwegen zulässig

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Bekanntermaßen hat der Bundesrat unter bestimmten Änderungsbedingungen dem Entwurf der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugestimmt. Die E-Scooter kommen also und sind derzeit Gegenstand medialer Berichterstattung. Auffallend ist dabei, dass fast unisono berichtet wird, man werde in Zukunft mit den E-Scootern nur auf Radwegen fahren dürften.

Das ist falsch.

Richtig ist, dass das Verkehrsministerium ursprünglich angedacht hatte, innerörtlich ein Fahren in verkehrsberuhigten Bereichen generell zuzulassen. Umgesetzt ist die Verordnung noch nicht. Die Verordnung wird aber wohl noch diesen Sommer in Kraft treten.

§ 10 I S.2 des Entwurfs lautet:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h nur auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StraßenverkehrsOrdnung) gefahren werden.“

Also grundsätzlich auf dem Radweg. Im verkehrsberuhigten Bereich (sprich: Innenstadt etc.) darf man dann auch auf Gehwegen fahren.

Das war der Entwurf.

In dem Punkt hat der Bundesrat aber nicht zugestimmt, sondern verlangt, dass der Halbsatz mit den verkehrsberuhigten Bereichen gestrichen wird, sprich: Es soll nur auf Radwegen gefahren werden dürfen. Eine generelle Ausnahme für verkehrsberuhigte Bereiche soll es nicht geben. Anscheinend folgert nun die Presse daraus, dass es verboten sei, auf anderen Verkehrsflächen – also beispielsweise im verkehrsberuhigten Bereich, auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen etc. – zu fahren.

Das ist aber nur im Grundsatz richtig.

Dabei wird nämlich übersehen, dass der Bundesrat den Entwurf insoweit gebilligt hat, als er die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen:

„Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.“

Es wird also kommen, dass man nicht nur auf Radwegen fahren dürfen wird, sondern auch überall dort, wo das Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ aufgestellt sein wird.

Das ganze Thema ist natürlich äußerst interessant für professionelle Scooter-Vermieter. Je mehr Verkehrsflächen innerstädtisch eröffnet werden, desto sinnvoller ist es auch für den Nutzer von Mietrollern, diese einzusetzen. Wie sich das Städtebild in punkto E-Scooter entwickeln wird, dürfte im Wesentlichen davon abhängen, wie weitgehend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und die Schilder aufgestellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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