E3 Solar Finance – BaFin schreitet ein

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Gegenüber der E3 Solar Finance hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, ein ohne Erlaubnis der Behörde betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

Von der E3 Solar Finance werden Anlegern Festgeldanlagen offeriert, wozu den Kunden ein Formular „Auftrag Festgeld“ übersandt wird, so die BaFin. Laut der BaFin würde es sich um eine zeitlich beschränkte Einlage mit einem festen Zinssatz und einer Einmalzahlung zu Beginn der festen Laufzeit handeln und die Anleger sollen dafür Kapital auf ein englisches Konto einzahlen.

Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin

Soweit Anlegern in Deutschland eine Anlage angeboten wird, bei der über eine bestimmte Zeit Kapital gegen das Versprechen eines festen Zinssatzes überlassen wird, stellt dies nach Auffassung der BaFin und nach unserer Ansicht ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar.

Wenn solche Anlagen Anlegern in Deutschland offeriert werden, muss der Anbieter dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügen.

Dies ist laut BaFin nicht der Fall, so dass eine Einstellung des unerlaubt betriebenen Geschäfts angeordnet worden ist.

BaFin ordnet auch wegen Aktien Einstellung an

Anlegern in Deutschland werden von der E3 Solar Finance auch Aktien aus dem eigenen Bestand angeboten. Zu diesem Zweck werden Anlegern „Aktienkaufverträge“ übermittelt und die Kaufpreise sollen dann auf Konten in Großbritannien überwiesen werden. Die Anleger würden jedoch dann gemäß BaFin keine Aktien erhalten.

Mit einem derartigen Angebot wird von der E3 Solar Finance nach Meinung der BaFin ein Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit.c KWG sowie eine Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG betrieben, ohne dass dafür eine Erlaubnis der BaFin besteht.

Damit sind auch die Angebote von Aktien unerlaubt, so dass die BaFin eine Einstellung gegenüber der E3 Solar Finance angeordnet hat.

Möglichkeiten für Anleger der E3 Solar Finance

Anleger, die der E3 Solar Finance Gelder für Festgeldanlagen oder auch für den Erwerb von Aktien der E3 Solar Finance zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt kontaktieren, welche Optionen es für sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Wenn Anlegern Festgeldanlagen oder Aktien ohne Erlaubnis der BaFin angeboten werden, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Wertpapierdienstleistungen oder Einlagengeschäften begründen lassen.

Sofern unerlaubt Einlagengeschäfte, ein Eigenhandel oder eine Drittstaateneinlagenvermittlung ohne Erlaubnis der BaFin betrieben werden, können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft und auch deren Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Betroffene Anleger, die der E3 Solar Finance Kapital zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 11.10.2022


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