MW Finance - November-Update

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Die gerichtliche Klärung zahlreicher Rechtsfragen rund um den Komplex "MW Finance" bzw. die Produkte "Fincap Investment CVBA" und "MW Global Investments CVBA" ist in vollem Gange.

Für von uns vertretene Anleger konnten wir weitere Erfolge erzielen und dabei auch noch einige offene rechtliche Fragen zur Verantwortlichkeit der Beteiligten klären lassen (zur Klarstellung weisen wir vorsorglich darauf hin, dass die nachstehenden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind).

LG Bonn: Auch der Aufsichtsratsvorsitzende Herr K. haftet den Anlegern!

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn geht mittlerweile davon aus, dass auch der langjährige Aufsichtsratsvorsitzende der damaligen MW Finance AG, Herr K., den Anlegern auf Schadenersatz haftet - und zwar auch für Zeichnungen nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer der damaligen MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH und der MW Financial and Economic Services GmbH am 23.05.2017! Unser ausführlicher Vortrag zur Rolle von Herrn K. bis heute rechtfertigt nach Ansicht der Kammer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Gehilfenhaftung von Herrn K. nach § 830 Abs. 2 BGB für die von Herrn H. begangenen sittenwidrigen Schädigungen nach § 826 BGB (LG Bonn, Beschluss v. 23.10.2023 - 17 O 61/23). 

OLG Köln: Gesetzliche Zinsen wegen Verstoß der Beratungsgesellschaft gegen die Erlaubnispflicht nach Kreditwesengesetz!

Das OLG Köln bejaht nunmehr auch eine deliktische Haftung der damaligen MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH. Nach Auffassung des Senats handelte es sich bei der Tätigkeit der MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH um eine nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung. Da die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH nicht über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis verfügte und die vorhandene Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO für den Vertrieb der belgischen Genossenschaftsanteile nicht ausreicht, haftet die Gesellschaft nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 32, 54 KWG (OLG Köln, Protokoll vom 02.11.2023 - 24 U 69/23; Urteil wird am 23.11.2023 verkündet). 

Bislang hatte das OLG Köln lediglich eine Haftung aus Beratungsverschulden bejaht. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass bei deliktischer Haftung gesetzliche Zinsen gem. §§ 849, 246 BGB auf die eingezahlten Beträge in Höhe von 4 % p.a. im Urteil zugesprochen werden können. 

Lassen Sie Ihre Ansprüche von uns prüfen! 

Gehören auch Sie zum Kreis der MW-Anleger? Dann raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche möglichst zeitnah prüfen zu lassen!

MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und wird seit Jahren in den Bestenlisten von Handelsblatt ("Best Lawyers") und Wirtschaftswoche ("Top-Kanzlei") für Bank- und Finanzrecht geführt.

Wir beraten Sie gerne zum weiteren Vorgehen. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter
0228 / 72636-44 oder per Mail an knauss@meyer-koering.de - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Weitere Informationen auf unserer Homepage

Wir berichten schon seit längerem ausführlich auf unserer Homepage über die Entwicklungen bei MW Finance. Sie finden dort die nachstehenden Artikel:


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