eBay & Onlineshopping – Urteil: Widerrufsrecht besteht auch bei Abholung der Ware im Geschäft

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Nicht selten bieten Onlinehändler ihren Kunden die Möglichkeit, die im Onlineshop gekaufte Ware im Geschäft persönlich abzuholen. Gründe hierfür können die Beschaffenheit oder der Wert der Kaufsache sein. Aber kann der Kunde anschließend trotzdem ohne Grund diesen Vertrag widerrufen? Die Internetnutzer von Ihnen, die schon öfter auf Verkaufsplattformen wie amazon.de oder ebay.de eingekauft haben, dürfte das bei einem Fernabsatzvertrag bestehende Widerrufsrecht bekannt sein. Dies steht Ihnen beim Onlineshopping unter anderem deshalb zur Seite, weil Sie die Ware ja nicht anfassen und prüfen können, bevor Sie sie nach Hause bekommen. Bei Abholung im Geschäft ist das anders. Hier können Sie die Ware vor Ort begutachten und den Verkäufer bei Fragen oder Anregungen unmittelbar konsultieren.

Über eBay gekauft und im Laden abgeholt – Widerrufsrecht?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 211 C 213/15) auseinandersetzen und ein Urteil fällen. Über die eBay-Plattform hatte ein Verbraucher bei einem gewerblichen Anbieter eine Uhr für 4.500 Euro gekauft. Nachdem die Zahlung über den Zahlungsdienstleister PayPal abgewickelt worden war, suchte der Käufer den Verkäufer wie vereinbart in seinem Ladengeschäft zwecks Abholung des Schmuckstückes auf.

Die Freude über die Uhr währte nicht lang. Der Verbraucher widerrief nach 3 Tagen den Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung, also sein Geld gegen Rückgabe der Uhr. Der Verkäufer weigerte sich und vertrat die Auffassung, dass hier kein Fernabsatzvertrag geschlossen worden sei und dem Verbraucher daher – da Kauf innerhalb von Geschäftsräumen – kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Der Verkäufer beharrte entschlossen auf seiner Rechtsauffassung, so dass dem Käufer nur der Klageweg übrig blieb, um an sein Geld zu kommen.

AG Charlottenburg: Widerrufsrecht auch bei Abholung im Geschäft!

Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg fiel eindeutig und zu Gunsten des Klägers aus. Nach der Entscheidung des Gerichts ist es für die Einordnung des Vertrages als Fernabsatzvertrag (mit Widerrufsrecht) unerheblich, ob die Ware vom Unternehmer übersendet wird oder der Verbraucher die Ware vor Ort abholt. Da der Kaufvertrag über das Internet geschlossen wurde, handelt es sich um einen Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Demnach steht dem Kläger in diesem Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Widerruf des Käufers war daher wirksam.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie rechtliche Fragen zu einem Online-Kaufvertrag oder einer Rückabwicklung haben.

Ihr Dr. Herwin HenselerHimmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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