eBay: Zwangslizenzierung von Produktbildern und wie Sie die Nutzung durch Konkurrenten verhindern

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Aktuell versendet eBay die bereits im Mai dieses Jahres angekündigte Zusatzvereinbarung zur Zwangslizenzierung von Produktbildern und -beschreibungen. Laut eBay soll die Vereinbarung bis zum 01.02.2018 von den Händlern zu akzeptieren sein.

Wir klären Sie nachfolgend darüber auf, ob Sie überhaupt akzeptieren müssen und ob Sie nun der Konkurrenz unentgeltlich Ihre Werke zur Verfügung stellen müssen.

  1. Was ist Inhalt der Zusatzvereinbarung?

Laut eigenen Angaben möchte eBay das Einstellen von Artikeln „möglichst bequem gestalten“ und hierzu seinen Kunden einen Produktkatalog mit Bildern, Artikelbeschreibungen und Spezifikationen zur Verfügung stellen. Selbstredend sollen diese sämtlich nicht aus der Feder des Marktplatzriesen stammen, welcher sich an den Informationen seiner Händler zu bedienen plant. Genau hierfür braucht eBay allerdings die Übertragung der Nutzungsrechte an den Werken (Bilder, Texten, etc.) seiner Händler, denn sonst dürfte die Konkurrenz die sorgfältig zusammengestellten Produktportfolios der Händler ja nicht in legaler Weise nutzen.

  1. Muss man als gewerblicher Händler zustimmen?

eBay plant, diejenigen Händler von der Teilnahme am Marktplatz auszuschließen, welche die Zusatzvereinbarung nicht bis zum 01.02.2018 akzeptiert haben. Wollen Sie also weiterhin über die Plattform verkaufen, so müssen Sie wohl zustimmen.

Bei gesperrten Konten soll indes die Möglichkeit einer nachträglichen Freischaltung nach Zustimmung bestehen.

Die Zustimmung alleine bedeutet nun allerdings noch nicht, dass Sie der Konkurrenz Ihre Werke zur Verfügung stellen müssen und sich hiergegen nicht mehr wehren können. Denn die Bildrechte werden mit der Zustimmung nur eBay eingeräumt.

Dritte dürfen diese Bilde nur nutzen, wenn eBay selbst als Lizenznehmer die Produktbilder in den Datenkatalog aufnimmt und sie dadurch an andere Händler zur Nutzung freigibt. Sie dürfen dann auch nur aus dem Datenkatalog ausgewählt werden, nicht dagegen direkt aus fremden Angeboten.

  1. Was passiert mit Bildern, die ich als Händler gar nicht unterlizenzieren darf?

Natürlich sollten Sie nachforschen, ob Sie überhaupt das Recht haben Ihre Bilder an eBay zu lizenzieren. Im Zweifel sollten Sie das sicherlich mit Ihrem Lizenzgeber klären und auf eine schriftliche Bestätigung bestehen. Wir gehen allerdings davon aus, dass Ihr Lizenzgeber seinerseits ebenfalls nicht gerne bereit ist, eBay kostenloses Werbematerial zur Verfügung zu stellen.

Mit hohem Begründungsaufwand und für nur bestimmte Marken, lässt sich bei eBay darüber hinaus ein Ausnahmeantrag ausfüllen.

  1. Lässt sich die Lizensierung umgehen?

Viele Händler werden sich sicherlich nach geeigneten Personalisierungsmöglichkeiten fragen, welche eine Übernahme durch die Konkurrenz erschweren. So wie das etwa auf der Verkaufsplattform Amazon bereits gehandhabt wird.

Seitens eBay heißt es hierzu bereits in den FAQ:

„Verboten

  • Fügen Sie Fotos keinen zusätzlichen Text, keine Grafiken oder andere Marketinginhalte hinzu.

    • Jegliche Wasserzeichen
    • Wasserzeichen aller Art, eingeschlossen diejenigen, die als Urhebervermerk genutzt werden.“

Es ist also auch in Zukunft davon auszugehen, dass eBay wie dies bereits Praxis ist, Angebote entfernen wird, die gegen diese Grundsätze verstoßen. Die Aufnahme einer Regelung hierzu erscheint ebenfalls aktuell nicht ausgeschlossen.

  1. Mehr geht nicht: Der Umfang der Übertragung

Was den Umfang der übertragenen Rechte betrifft, so scheint eBay den Hals nicht voll genug zu bekommen. Denn unter dem Punkt 3 der Zwangsvereinbarung sieht eBay eine ganze Latte von Rechten der Weitervermarktung der Werke seiner Händler vor. Neben der Verwendung zu Werbezwecken, behält sich eBay sowohl online als auch offline jegliche denkbare Nutzungsart vor.

Lesen Sie nachfolgend unsere rechtliche Bewertung:

  1. Unsere rechtliche Einschätzung: Unwirksamkeit der Zwangslizensierung!

a) Angemessene Vergütung für die Händler?

Eine Zwangslizenzierung seitens eBay verstößt unserer Meinung nach klar gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten.

Das Gesetz über das Urheberrecht (UrhG) schreibt insoweit in § 32 UrhG vor, dass der Urheber (Fotograf, Ersteller der Produktbeschreibung, etc.) dafür, dass er anderen Nutzungsrechte an seinen Werken einräumt, angemessen zu vergüten ist und dies unabhängig davon, ob eine Parteivereinbarung (wie die vorliegende Zwangslizenz) etwas anderes bestimmt.

In der eBay Zusatzvereinbarung lautet es hierzu:

Indem der gewerbliche Verkäufer eBay Produktdaten zur Verfügung stellt (insbesondere durch Einstellen, Wiedereinstellen oder Erneuern von Angeboten), räumt er eBay (gemeint ist diejenige Gesellschaft, die gemäß der geltenden eBay-AGB Vertragspartner des jeweiligen Nutzers ist) ein unwiderrufliches, unentgeltliches, nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die bereitgestellten Produktdaten einschließlich daran bestehender Urheber-, Marken-, Design- und sonstiger Rechte, insbesondere Persönlichkeitsrechte, online und offline, unter Einsatz jeglicher technischer Mittel weltweit zu nutzen und zu bearbeiten, d. h. die Produktdaten im Rahmen und für die Bewerbung der weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im eBay-Katalog zu speichern und anderen Nutzern für das Erstellen eigener Angebote zur Verfügung zu stellen

Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht, die Produktdaten

1. in analogen und digitalen Speichermedien aller Art zu vervielfältigen und zu verbreiten;

2. in elektronische Datenbanken und Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler und anderweitiger Speicher- und Übertragungstechniken unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege und -verfahren, einer Vielzahl von Empfängern derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktdaten insbesondere im Rahmen bzw. unter Verwendung von Telemedien und mobil- funkgestützten Diensten mittels stationärer oder mobiler Empfangsgeräte aller Art (einschließlich VR-Geräte) individuell abgerufen, wiedergegeben, gespeichert, weitergesendet, ausgedruckt und interaktiv genutzt werden können;

3. auch zu Werbezwecken (online und offline), ganz oder teilweise mit anderen Inhalten (Texten, Bildern, Hyperlinks, Marken, Logos etc.) zu verbinden und gemeinsam öffentlich zugänglich zu machen;

4. unter Verwendung analoger oder digitaler Techniken zu systematisieren, zu analysieren und indexieren, zusammenzufassen, zu kürzen, zu teilen, neu anzuordnen, zu verkleinern, zu vergrößern, zu übersetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und diese Bearbeitungen zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen;

Bei derart weitreichender Rechteübertragung steht nach unserer Auffassung dem Händler ganz eindeutig ein Vergütungsanspruch gegen eBay zu.

b) Unwirksame AGB?

Einzelne Klauseln der Zwangslizenzierung dürften ferner einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die AGB gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 BGB unwirksam sind, da die Regelungen vom wesentlichen Grundgedanken des UrhG (wie vor) abweichen und eine unangemessene Benachteiligung der Händler darstellen.

c) Was sagt die Rechtsprechung?

Tatsächlich gibt es ein Urteil des OLG Köln vom 19. Dezember 2014 (Az. 6 U 51/14), welches eine ganz ähnliche Materie behandelt. Im Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, ging es um die Verkaufsplattform amazon.de. Das dort stattfindende Anhängen an Angebote anderer Händler dürften den Meisten ein Begriff sein.

Dort urteilte das OLG dass, das „Anhängen“ an Produkte auf dem Amazon-Marketplace einschließlich der Nutzung der dort enthaltenen Produktfotos zulässig sei.

Allerdings fällt auch die Rechteübertragung im Fall des OLG Köln wesentlich geringer aus. In der Klausel zur Rechteeinräumung von Amazon heißt es:

„Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes … Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, … an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte … online … zu publizieren, auch zu Werbezwecken.”

Vom Umfang der Übertragung bleibt dies also weit hinter dem zurück, was eBay sich herausnehmen möchte, sodass dieses Urteil die neuen Vorgaben von eBay nicht stützt.

  1. Fazit:
  • Auch mit der Zwangslizenzierung bleibt ein Vorgehen gegen Händler, die Ihre Werke (Lichtbilder, Produktbeschreibungen, etc.) nutzen möglich.
  • Das Zustimmen alleine macht die Zwangslizenzierung noch lange nicht rechtswirksam.
  • Urheberrechtsverletzungen können auch weiterhin durch Händler auf eBay verfolgt werden.
  • Sie hätten gerne weitere Informationen zu diesem Thema? Dann stehen wir Ihnen für ein kostenloses Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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