EBM - Zeiten und Kennzeichnungspflicht

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Am 01.04.2005 tritt der neue EBM in Kraft. Gleichzeitig gilt nach § 44 BMV-Ä eine arztbezogene Kennzeichnungspflicht für alle abgerechneten Leistungen in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und MVZ´s. Die Kennzeichnungspflicht prüft nicht fachidentische Gemeinschaftspraxen. Die Kennzeichnung ist maßgeblich für die Anwendung der in Anhang VI.3. angegebenen Prüfzeiten für die Plausibilitätsprüfung. Dies ermöglicht in Zukunft stärker die Kontrolle der persönlichen Leistungserbringung und des zulässigen Leistungsumfangs einzelner Ärzte. Eine sorgfältige Kennzeichnung ist deshalb geboten. Fragen ergeben sich dabei für die Zuordnung von Leistungen an die einzelnen kennzeichnungspflichtigen Ärzte beispielsweise bei Leistungen von Weiterbildungsassistenten oder bei der arbeitsteiligen Durchführung von Leistungskomplexen und Fallpauschalen durch die Ärzte des gleichen Fachgebietes.

Es ist davon auszugehen, dass die Prüfgremien mit Inkrafttreten des neuen EBM ihre Arbeit wieder verstärkt aufnehmen werden und die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen mit neuen ausgeklügelten Prüfmethoden überprüfen werden.

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