ECI-Gruppe setzt auf Abschreckung

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Neben den zahlreichen von Rössner Rechtsanwälte eingereichten Prospekthaftungsklagen „Fonds“ sieht sich die Unternehmensgruppe um Kay Rieck mittlerweile auch Ansprüchen im Zusammenhang mit den herausgegebenen Namensschuldverschreibungen ausgesetzt. Auch hierzu sind von Rössner Rechtsanwälte bereits Prospekthaftungsklagen beim LG Stuttgart zu den NSV 1 und 2 eingereicht, Klagen zu den NSV 4 und 5 vorbereitet worden.

Noch vor Klageeinreichung wurde die ECI am 18.08.2016 mit einem entsprechenden Klageentwurf zu den NSV 5 zur Anerkennung der Ansprüche aufgefordert. Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Energy Capital Invest erhielt Rössner Rechtsanwälte am 09.09.2016 ein Telefax, in welchem die geltend gemachten Ansprüche des Mandanten von der Kanzlei SGT zurückgewiesen wurden. Dabei legten die Bevollmächtigten ein geschwärztes Urteil des LG Stuttgart vom 25.05.2016 (Az.: 18 O 458/15) bei, welches die NSV 1 zum Gegenstand hat. Das LG Stuttgart urteilt darin, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund des dortigen Klägers, welcher von einer Berliner Kanzlei vertreten wurde, nicht bestünde. (Das Urteil kann hier – http://www.roessner.de/images/Urteil%20ECI%20LG%20Stuttgart.pdf – eingesehen werden.)

Das Urteil und das gewählte Vorgehen zeigt zweierlei:

Erstens wird deutlich, dass die Energy Capital Invest-Gruppe auf das Mittel der Abschreckung setzt. Das Rössner Rechtsanwälte übersandte Urteil aus der Parallelsache setzt sich mit den von uns geltend gemachten fünf Prospektfehlern zur NSV 5 inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Gegenstand war vorrangig die außerordentliche Kündigung der NSV 1. Die ECI verspricht sich hiervon offenkundig einen Abschreckungseffekt, von welchem sich geschädigte Anleger jedoch ebenso wenig einschüchtern lassen sollten, wie von den Hinhalte- und Durchhalteparolen der Vertriebe.

Zweitens zeigt das Urteil auch, dass der Weg einer Kündigung der Namensschuldverschreibung kaum Erfolg versprechend sein dürfte. Nach unserer Überzeugung enthalten die ECI-Prospekte, sowohl zu den Fonds als auch zu den Namensschuldverschreibungen, jedoch erhebliche und haftungsbegründende Fehler, welche zu einer Haftung der Prospektverantwortlichen führen.

Um die Informationslücke zu schließen, welche derzeit ECI und ihre Vertriebe hinterlassen, bietet Rössner Rechtsanwälte am 28.09.2016, 18:00 Uhr die zweite ECI-Infoveranstaltung an. Dabei sollen vorrangig die folgenden Fragen erörtert werden:

  • Welche Möglichkeiten der Rückabwicklung des Investments bestehen?
  • Welche Prospektfehler werden der ECI vorgeworfen?
  • Wie glaubwürdig ist die Energy Capital Invest noch?

Anmeldungen bitte bis spätestens 22.09.2016 per E-Mail oder telefonisch an:

Rössner Rechtsanwälte

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/energy-capital-invest


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