Effektive Strafverteidigung schon im Vorverfahren!! Pflichten des Beschuldigten

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Hat der Beschuldigte neben seinen Rechten auch Pflichten? Effektive Strafverteidigung schon im Vorverfahren!!

Der Beschuldigte hat nicht nur Rechte, sondern es treffen ihn im Vorverfahren auch bestimmte Pflichten.

Der Beschuldigte hat gemäß § 163 a S. 1 StPO die Pflicht, Aufladung vor dem Staatsanwalt zur Vernehmung zu erscheinen, auch wenn er sich nicht zur Sache einlassen will. Zur Aussage ist er nicht verpflichtet, er muss lediglich erscheinen. Falls der Beschuldigte der Ladung nicht Folge leistet, kann die Staatsanwaltschaft nach §§ 163 a III S.2 i. V. mit 133, 134 die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten anordnen. Gemäß § 133 StPO ergeht ein Vorführungsbefehl. Damit die Rechte des Beschuldigten vollumfänglich gewahrt sind und um die Rechtmäßigkeit des Vorführungsbefehls zu prüfen, ist es dienlich, einen Anwalt seines Vertrauens hierbei zurate zu ziehen. Voraussetzung für den Vorführungsbefehl ist die Androhung der Vorführung in einer schriftlichen Ladung und das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten. Ausnahmsweise kann die Vorführung ohne vorausgehende Ladung und Androhung in den für die im Gesetz bestimmten Fällen erfolgen. Insbesondere sollte er auch in diesem Fall darauf beharren, dass ein Anwalt seines Vertrauens bei der Vorführung zugegen ist. Die Vorschrift des § 163 Abs. 3. S. 3 dient dem Schutz des Beschuldigten, da auf seinen Antrag das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, sodass er aus Rechtsschutzgründen bereits gegen die Androhung der Ladung zulässig sein muss.

Auch für die Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter gilt die Pflicht des Beschuldigten zu erscheinen. In einem solchen Fall ist der Richter für die Ladung und den Erlass des Vorführungsbefehls zuständig. Als Rechtsmittel kommt hierbei die Beschwerde in Betracht. Insoweit kann die Ladung, welche eine Vorführungsandrohung enthält, mit einer Beschwerde angegriffen werden.

Der Beschuldigte hat weiter die Pflicht, Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel die Untersuchungshaft über sich ergehen zu lassen.

Im Übrigen hat der Beschuldigte im Vorverfahren eine Gegenüberstellung mit Zeugen zu erdulden. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch.


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