Ehe gescheitert – Scheidung folgt

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Wenn eine Ehe scheitert, will meist mindestens einer der Ehepartner die Scheidung, um einen endgültigen Schlussstrich ziehen zu können. Dass eine Scheidung nicht sofort stattfinden kann, wissen die meisten. Welche Voraussetzungen bis zur endgültigen Scheidung erfüllt sein müssen, fasst dieser Rechtstipp zusammen.

Ehe gescheitert – Trennungsjahr vorbei

Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss die Ehe i. S. d. § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gescheitert sein. Das Scheitern der Ehe liegt immer dann vor, wenn zwischen den Ehepartnern keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass es zu einer Versöhnung kommt. Zum Nachweis des endgültigen Scheiterns der Ehe gibt es das sogenannte Trennungsjahr gem. § 1566 BGB. Voraussetzung für das Trennungsjahr ist, dass die Eheleute keine Lebensgemeinschaft mehr führen.

Das Getrenntleben nach § 1567 BGB ist offensichtlich, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszieht. Daneben ist aber auch eine Trennung möglich, wenn beide Ehepartner weiterhin unter einem Dach wohnen. In diesem Fall muss eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen, d. h. es muss eine vollständige Trennung der Lebensbereiche erfolgen und es darf keine gemeinsame Lebensführung, z. B. Einkaufen oder Kochen, mehr stattfinden.

Während des Trennungsjahrs muss nicht unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Stehen aber eventuelle Unterhaltsansprüche im Raum, so sollte definitiv ein Termin bei einem Anwalt vereinbart werden.

Ehe gescheitert – Trennungsjahr noch nicht abgelaufen

Es gibt enge Ausnahmefälle, in denen eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Nach § 1565 Abs. 2 BGB muss dafür die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen. Diese Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Ob bei Ihnen eine solche Ausnahme vorliegt, können wir gerne gemeinsam besprechen.

Scheidungsantrag stellen

Ist das Trennungsjahr vorüber, so kann einer der Ehepartner mittels seines Rechtsanwalts den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist, ergibt sich aus § 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Durch diesen Scheidungsantrag wird das eigentliche Scheidungsverfahren eingeleitet.

Ablauf und Dauer des Scheidungsverfahrens

Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, verlangt das Familiengericht zunächst einen Gerichtskostenvorschuss. Wurde dieser bezahlt, so wird demjenigen, der nicht die Scheidung beantragt hat, der Scheidungsantrag zugestellt.

Parallel erhalten beide Eheleute einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der vom Gericht grundsätzlich von Gesetzes wegen durchgeführt wird. Hierbei geht es um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten. Ausnahmsweise wird dieser nicht durchgeführt, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre gedauert und bei einer solchen kurzen Ehe keiner der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt hat oder der Versorgungsausgleich durch eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung zwischen den Ehepartnern ausgeschlossen ist.

Während des Scheidungsverfahrens können auf Antrag auch alle weiteren Scheidungsfolgesachen geregelt werden, insbesondere Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn.

Liegen dem Gericht die Auskünfte der jeweiligen Rentenkassen vor und sind alle weiteren Folgesachen geklärt – was regelmäßig mindestens drei bis sechs Monate dauert, in Bremen eher etwas länger –, legt das Gericht einen Termin für die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung über den Scheidungsantrag fest. An diesem Termin müssen beide Eheleute bei Gericht erscheinen und werden nochmals vom Gericht angehört. Kommt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist (was in der Regel der Fall ist), so ergeht der Scheidungsbeschluss und die Ehe gilt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Erhalt des schriftlichen Scheidungsbeschlusses als geschieden. Sind beide Parteien von einem Anwalt vertreten, so können diese erklären, dass auf Rechtsmittel verzichtet wird und die Ehe wird mit Verkündung des Scheidungsbeschlusses in diesem Termin rechtskräftig geschieden.

Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, beim Gericht Verfahrenskostenhilfe für den Scheidungsantrag zu beantragen. Zusätzliche Voraussetzungen sind v. a., dass die Möglichkeit besteht, dass Ihr Scheidungsantrag Erfolg hat und dass Sie keinen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegenüber einer Ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Person haben, z. B. gegenüber Ihrem Ehegatten. Die Einzelheiten dazu und welche Kosten von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Bitte beachten Sie, dass Verfahrenskostenhilfe nur für ein Gerichtsverfahren gewährt werden kann, nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit oder reine Beratung des Rechtsanwaltes. Außer in den Bundesländer Bremen, Hamburg und Berlin gibt es für eine außergerichtliche Tätigkeit oder Beratung Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Hierüber können sie sich bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort informieren und dort einen Berechtigungsschein beantragen, den Sie dann auch in Bremen einlösen können. Sollten Sie einen solchen Berechtigungsschein haben, teilen Sie dies bitte schon bei Ihrer Terminanfrage mit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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