Ehe und Scheidung in Frankreich

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Die deutsch-französische Freundschaft bringt immer mehr Menschen aus beiden Ländern zusammen. Und manchmal springt dabei natürlich auch der Funken der Liebe über. Vor einer Eheschließung ist es ratsam zu verstehen, welche Rechtsfolgen das französische Recht vorsieht. 


Dieser Rechtstipp hilft Ihnen, die wichtigsten Punkte rund um Ehe und Scheidung in Frankreich kennenzulernen:


Ehevoraussetzungen 

In Frankreich können zwei Personen gleichen sowie unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dabei müssen sie jeweils 18 Jahre alt sein und die Ehe muss vor einem Standesbeamten geschlossen werden. 


Güterstände 

Der gesetzliche Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese unterscheidet das Gemeinschaftsvermögen und das Eigenvermögen eines jeden Ehegatten. Unter das Gemeinschaftsvermögen fällt z.B. das Arbeitseinkommen der Ehegatten und gemeinsam oder getrennt erworbene Vermögengegenstände. Das Eigenvermögen umfasst das Vermögen, das durch Vererbung, Schenkung oder Vermächtnis erworben wurde, gewisse persönliche Gegenstände sowie Schadensersatzansprüche und Entschädigungsleistungen. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand in Deutschland) bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehe also nicht getrennt. 


Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand anpassen. 


Eine Besonderheit ist hier der deutsch-französische Wahlgüterstand, welcher eine inhaltliche Annäherung des Familienrechts aus beiden Ländern darstellt. Die Ehepartner leben in einer Zugewinngemeinschaft, die jedoch beim Ausgleich Besonderheiten des französischen Rechts miteinbezieht. 


Scheidungsvoraussetzungen

Das französische Scheidungsrecht kennt vier Scheidungsgründe: 


  1. Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel): In diesem Fall müssen sich die Ehegatten über die Scheidung sowie die damit zusammenhängenden Folgen einig sein. Die Scheidung kann dabei wie in Deutschland vor Gericht erfolgen. Anders als in Deutschland ist aber auch die Scheidung durch Beurkundung einer entsprechenden Vereinbarung bei einem Notar möglich.
  2. Die akzeptierte Scheidung (divorce pour acceptation du principe de la rupture du mariage): In diesem Fall sind sich die Ehegatten einig, dass die Ehe zerrüttet ist. Einigkeit besteht aber nicht über die Folgen der Scheidung. Hier hat das Gericht zu entscheiden. 
  3. Die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (divorce pour altération définitive du lien conjugal): Die endgültige Zerrüttung der Ehe ist gegeben, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages ein Jahr getrennt leben. Die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung ist nicht erforderlich. 
  4. Die Scheidung wegen Verschuldens (divorce pur faute): Hier müssen einem der Ehegatten eine schwere oder wiederholte Verletzung von ehelichen Pflichten zurechenbar sein, die eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. 


Bereits vor der Ehe sollten Sie sich Gedanken über den Güterstand machen. Mit einem Ehevertrag kann für beide Beteiligte Klarheit geschaffen werden. 


Wussten Sie, dass unter Umständen auch ein deutsches Gericht französisches Recht auf eine Scheidung anwenden muss? Dies ist eine komplizierte Angelegenheit, welche Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt erfordert. 


Die Scheidung durch eine notarielle Vereinbarung in Frankreich stellt natürlich eine Erleichterung dar. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass diese Vereinbarung auch in Deutschland wirksam ist.

 

Möchten Sie weitere Informationen zum Familienrecht in Frankreich oder benötigen Sie Hilfe bei einer Rechtsangelegenheit mit deutsch-französischem Bezug? Dann unterstütze ich Sie gerne! 


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Foto(s): @pixabay/MichelV

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