Ehebedingte Nachteile und Altersvorsorgeunterhalt – neuste Entscheidung des BGH
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10 Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform ist festzustellen, dass die Fälle, in denen außergerichtlich oder vor Gericht über ehebedingte Nachteile und damit über einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gestritten wird, immer seltener werden. Dies ist jedenfalls die Feststellung, die wir in unserer Praxis treffen müssen. Die Gründe dafür werden mehrschichtig sein:
Die klassische Hausfrauenehe ist so gut wie ausgestorben, die Doppelverdienerehe nahezu der Regelfall. Viele Ehegatten haben darüber hinaus überhaupt nicht mehr die Erwartung, lebenslang Unterhalt zu fordern. Nicht zuletzt zeigt die Rechtsprechung, dass die Durchsetzung eines lebenslänglichen Unterhaltsanspruches äußerst schwierig ist. Sie ist mittlerweile die seltene Ausnahme, obwohl § 1578 b BGB den ungekürzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch als Grundsatz formuliert und die Begrenzung/Befristung als Ausnahme. Nur dann, wenn ein unbegrenzter/unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, ist er zu begrenzen bzw. zu befristen (zum Regel-Ausnahme-Verhältnis beispielsweise Palandt, 77. Auflage 2018, § 1578 b, Randnummer 12 mit Hinweis u. a. auf die Entscheidung des BGH, FamRZ 10, 875).
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 14.02.2018, Aktenzeichen XII ZB 122/17, einmal mehr ehebedingte Nachteile und damit einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch verneint und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile durch den Versorgungsausgleich (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 26.02.2014, XII ZB 235/12).
Im zu entscheidenden Fall argumentierte die unterhaltbegehrende Ehefrau ihren ehebedingten Nachteil damit, dass sie ohne die Ehe bei Fortführung ihrer ursprünglichen Erwerbstätigkeit eine Rente in Höhe von rund 1.300,00 € erzielt hätte, die sie auch durch den Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung nunmehr nicht mehr erzielen könne.
Hatte das Oberlandesgericht ehebedingte Nachteile noch deshalb verneint, weil nicht nur der Versorgungsausgleich als Kompensationsleistung zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zugewinnausgleichsanspruch, den die Ehefrau ohne die Ehe nicht erhalten hätte, verwies der BGH zur Begründung eines fehlenden ehebedingten Nachteils zusätzlich auf die Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt geltend machen zu können.
Nicht nur aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern vor allem auch aus haftungsrechtlichen Gründen ist deshalb dringend an die Möglichkeit des Altersvorsorgeunterhaltes zu denken, auch wenn er den Elementarunterhalt schmälert und zudem mühsamer zu berechnen ist zumal ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch in späteren Abänderungsverfahren nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden kann, wenn zunächst nur Elementarunterhaltsansprüche eingefordert wurden.
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