Ehegattenunterhalt bei hohem Einkommen - Gibt es eine Sättigungsgrenze?

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Es entspricht gefestigter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Man spricht hier vom sogenannten „Halbteilungsgrundsatz“. Hälftig aufzuteilen ist dabei das verteilungsfähige gemeinsame Einkommen der Ehegatten, welches  in der Ehe tatsächlich zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs zur Verfügung stand. Deshalb ist das Einkommen vor der Ermittlung des Unterhaltes zu bereinigen. Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten, Schulden und Kindesunterhalt sind vorab vom Einkommen abzuziehen. Im Einzelfall können auch Ausgaben für gemeinsame Vermögensbildung, sofern sie während der Ehezeit die Regel waren, zur Kürzung des prägenden Einkommens führen.

 

Dabei darf zum Beispiel auch erst nach der Trennung mit einer vorab abzugsfähigen Altersvorsorge begonnen werden. Abzugsfähig ist dann jede Art von Vorsorgeaufwendung, d.h. nicht nur in Form von Versicherungsbeiträgen, sondern auch durch regelmäßige monatliche Zahlungen in Sparverträge, Fonds, Tilgungsleistungen für Immobilien etc. Der Höhe nach ist diese Altersvorsorge zusätzlich in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens möglich. Ist der Unterhaltspflichtige gesetzlich rentenversichert und verfügt über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (jährlich 82.800,00 EUR West/77.400,00 EUR Ost) ist er berechtigt, eine weitere Altersvorsorge in Höhe von 24 % des Betrages, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, zu tätigen und beim Unterhalt abzuziehen. Selbständige und Freiberufler können 24 % ihres Gewinns für Altersvorsorge abziehen. Voraussetzung für den Vorwegabzug ist stets, dass die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt werden.

 

Bei Erwerbseinkünften ist ferner vorab vom bereinigten Nettoeinkommen der sogenannte Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Je nach Wohnort kann dies 1/7 oder 1/10 des Erwerbseinkommens sein.

 

Hat man so die Einkünfte der beiden Ehegatten ermittelt, werden diese addiert. Die Hälfte dieses Gesamtbetrages steht jedem Ehegatten als ehelicher Bedarf zu. Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden dann von diesem Betrag abgezogen. Die Differenz ist der Ehegattenunterhaltsanspruch.

 

Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass es an sich für diese Bedarfsbemessung keine Obergrenze oder Sättigungsgrenze gibt. Jedoch nimmt er eine solche Sättigung mittelbar bei gehobenen Einkünften vor. Denn der Unterhalt dient nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs, nicht der zusätzlichen Finanzierung einer Vermögensbildung. Ist das Einkommen der Ehegatten also so hoch, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt werden, kann eine Korrektur des Unterhaltes dadurch erfolgen, dass der Unterhaltsbedarf losgelöst vom Einkommen konkret zu bemessen ist.

 

In einem solchen Fall der „konkreten Bedarfsbemessung“ muss der Unterhaltsberechtigte darstellen, welche Lebenshaltungskosten er konkret in der Ehe hatte. Dazu zählen u.a. die Aufwendungen für das Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Gärtner, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, PKW-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten.

 

Grundsätzlich ist es dabei die Entscheidung des Familienrichters im Einzelfall, wann er eine konkrete Bedarfsberechnung verlangt oder ob er noch den Unterhalt im Wege der Halbteilungsmethode ermittelt. Durch den Bundesgerichtshof wurde es nicht beanstandet, dass dann, wenn das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle überschritten wird (d.h. gemeinsame Einkünfte der Ehegatten über 11.000,00 EUR), eine konkrete Bedarfsberechnung gefordert werden darf. Will der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch bei einem Familieneinkommen oberhalb dieses Betrages von 11.000,00 EUR einen Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz, muss dieser Ehegatten die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darlegen und im Bestreitensfall im vollen Umfang beweisen.

 


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