Corona-Krise und Umgangsrecht und Unterhaltspflicht

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Soziale Kontakte sollen zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus auf ein Mindestmaß heruntergefahren werden. Für getrennt lebende Eltern stellt sich daher nun die Frage, wie mit den bestehenden Umgangsregelungen umgegangen werden soll.

Nach dem Gesetz muss der betreuende Elternteil bei einer Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umgangsrechtes mit Zwangsmaßnahmen, d. h. der Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechnen. Dies unterbleibt nur, wenn der betreuende Elternteil nachweisen kann, dass ihn für die Verweigerung des Umgangs kein Verschulden trifft.

Nach unserer Auffassung bedeutet dies in der Corona-Krise Folgendes: Ist der umgangsberechtigte Elternteil vom Coronavirus infiziert, hatte er Kontakt mit einer infizierten Person oder hielt er sich in einem Risikogebiet auf und befindet sich daher in Quarantäne, so kann der Umgang verweigert werden. Denn nur dadurch kann die Ansteckung des Kindes verhindert werden. 

Gleiches dürfte in der aktuellen Corona-Krise gelten, wenn der umgangsberechtigte Elternteil typische Symptome des Coronavirus wie Husten und Fieber aufweist. Auch in diesem Zeitraum kann nach unserer Auffassung ein Umgang ausgesetzt werden, ohne dass der betreuende Elternteil Zwangsmaßnahmen befürchten muss.

Uns erreichen auch Fragen, ob Unterhaltszahlungen reduziert werden dürfen, weil die zur Zahlung Verpflichteten aufgrund der Corona-Krise über geringere Einkünfte, beispielsweise lediglich Kurzarbeitergeld, verfügen. Grundsätzlich ist eine Abänderung bestehender Unterhaltsregelungen nur möglich, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse „wesentlich“ verändert haben. 

Zu diesem Begriff gehört auch in gewisser Weise die Nachhaltigkeit. Nach der Rechtsprechung wurden daher bisher beispielsweise Phasen kurzfristiger Arbeitslosigkeit nicht als wesentlich angesehen. Vielmehr wurde vom Unterhaltsschuldner gefordert, diese aus Rücklagen zu überbrücken. 

Zieht man diese Rechtsprechung heran, dürfte eine Reduzierung von Unterhaltszahlungen aufgrund von verringerten Einkünften wegen der Corona-Krise aktuell nicht möglich sein. Es muss abgewartet werden, ob die Einkommensreduzierung sich über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. 

Daneben wird immer der Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Denn beispielsweise ein Soloselbstständiger, der plötzlich keinerlei Einnahmen mehr hat und nachweislich über keine Rücklagen verfügt, muss z. B. ggf. gesondert betrachtet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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