Ehewohnung und Teilungsversteigerung

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Die Ehewohnung bleibt auch nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung in ihrem Charakter als Ehewohnung erhalten. Sie genießt in diesem gesamten Zeitraum immer noch besonderen Schutz für beide Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat das in seiner neuesten Rechtsprechung betont und ist von seiner früheren Linie abgewichen. Diese besagte, dass die Wohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung schon mit der endgültigen Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten verliert.

Für die Zeit während des Getrenntlebens kann die Wohnung nur über ein sog. Ehewohnungsverfahren herausverlangt werden. Bis zur rechtskräftigen Scheidung kann eine solche Regelung aber nur vorläufig sein und nur, um u. a. eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine endgültige Regelung kann erst nach Rechtskraft der Scheidung erreicht werden.

Steht die Ehewohnung im Alleineigentum des anderen Ehegatten, besteht gleichwohl während der Trennungszeit kein allumfassender Schutz für den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten. Wird die Ehewohnung an einen Dritten verkauft, könnte der Erwerber sogar die Herausgabe der Wohnung verlangen. 

Wenn sich die Ehegatten über die Verwertung der gemeinsamen Ehewohnung nicht einigen können, kann jeder der beiden in der Regel ab Rechtskraft der Scheidung die Teilungsversteigerung der Immobilie verlangen und betreiben. Dann wird die Ehewohnung zwangsweise auseinandergesetzt. Auch schon vor Rechtskraft der Scheidung ist eine Teilungsversteigerung denkbar, z. B., wenn der Anteil an der Immobilie nicht das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des versteigerungswilligen Ehegatten ausmacht und dadurch die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich ist. Mechanismen, die Teilungsversteigerung durchzusetzen bzw. zu verhindern, müssen dann im Einzelfall geprüft werden. Ob die Ehewohnung dann tatsächlich den eingangs erwähnten Schutz genießt, bleibt eine spannende Frage.


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