Streit um die Ehewohnung

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Oft streiten Eheleute nach der Trennung um die Benutzung bzw. Zuweisung der Ehewohnung.

Als Ehewohnung bezeichnet man eine Immobilie, die im Eigentum beider Ehegatten steht, oder auch im Eigentum eines Ehegatten allein, oder aber auch eine Mietwohnung. Es kommt einfach nur darauf an, für den Begriff „Ehewohnung", dass die Eheleute während des Zusammenlebens in dieser Immobilie bzw. Wohnung gelebt haben.

Bei Trennung wird meistens geregelt, dass eine Mietwohnung von beiden Eheleuten gekündigt wird, jeder zieht in eine eigene Wohnung, dann gibt es quasi keine Probleme.

Es gibt auch keine Streitigkeiten dann, wenn der Ehegatte in einer ihm allein gehörenden Immobilie verbleibt. D. h. also, er ist Eigentümer einer Immobilie und bleibt dort wohnen, während der andere Ehegatte auszieht.

Streitig sind aber die Fälle, in denen der Ehegatte, dem die Immobilie gehört, aus seinem eigenen Eigentum auszieht und der andere Ehegatte in der Immobilie wohnen bleibt.

Der Eigentümer der Immobilie muss die Immobilie meistens noch abzahlen. Und der andere Ehegatte bleibt einfach in der Wohnung wohnen.

Hier will man, dass der Ehegatte die Wohnung räumt. Da muss man auf Räumung und Herausgabe klagen. Das ist ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB. Hier ist eine Wohnungszuweisung aber nur dann möglich, wenn die alleinige Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange des Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine unbillige Härte kann z.B. dann gegeben sein, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt ist.

Früher war alles anders: Die Voraussetzung der Zuweisung einer Ehewohnung ist hier zur früheren Rechtslage etwas entschärft worden. Aber: Die Hürde für Zuweisung ist hoch geblieben. Die alleinige Zuweisung bleibt die Ausnahme, weil die Beeinträchtigung des Kindeswohls dringend erforderlich sein muss, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung Begehrenden abzuwenden.

Allein die Eigentümerstellung an einer Immobilie oder aber auch die Position als Mieter einer Mietwohnung ist für eine Wohnungszuweisung während der Trennungszeit nicht ausreichen.

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Ihre Silke Werner

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